Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

143 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Juni 1853. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. G. Thon. 
Gesetz, 
betreffend den Steuersatz vom inländischen 
Rübenzucker und die Eingangszölle vom 
ausländischen Zucker und Syrup für den 
Zeitraum vom 1. September 1853 bis 
Ende August 1855. 
Dien st vor schrift 
für die Geometer des Großherzogthumes Sachsen in Bezug auf 
Privat-Messungen. 
Auf Befebl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird für die Geo- 
meter des Großherzogthumes in Bezug auf Privat-Messungen Nachstehendes 
verordnet: 
— 
Zu den Verrichtungen der verpflichteten Feldmesser gehören, abgesehen 
von den besonderen Geschäfts= und Dienst-Verhältnissen der bei der Landesrer- 
messung bethätigten Geometer, folgende Vermessungsgeschäfte, welche sie theils 
nur im Auftrage der Großherzoglichen Steuer-Revisionen — in den Fällen 
g. 23 des Gesetzes vom 12. März 1839 und F. 164 ff. der Ausführungs- 
verordnung vom 12. März 1841 zum Pfandgesetze — theils unmittelbar auf 
Anlaß von Privaten, Gemeinden, Gerichts= und Verwaltungs-Behörden aus- 
zuführen berechtigt sind: 
1) Aufnahmen von Grenzen und Grundstücken, Fertigung von Karten und 
Flächenberechnungen; 
2) Grenz-Regulirungen, Einbreitungen, Abstrümpfungen; 
3) Begutachtung von Grenzstreitigkeiten; technische Entscheidung von Grenz- 
irrungen nach vorliegenden anerkannten Vermessungs-Materialien (sowohl 
in ediktalisirten Fluren als auch nach §F. 3 der authentischen Interpre- 
25
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.