143
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 21. Juni 1853.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. G. Thon.
Gesetz,
betreffend den Steuersatz vom inländischen
Rübenzucker und die Eingangszölle vom
ausländischen Zucker und Syrup für den
Zeitraum vom 1. September 1853 bis
Ende August 1855.
Dien st vor schrift
für die Geometer des Großherzogthumes Sachsen in Bezug auf
Privat-Messungen.
Auf Befebl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird für die Geo-
meter des Großherzogthumes in Bezug auf Privat-Messungen Nachstehendes
verordnet:
—
Zu den Verrichtungen der verpflichteten Feldmesser gehören, abgesehen
von den besonderen Geschäfts= und Dienst-Verhältnissen der bei der Landesrer-
messung bethätigten Geometer, folgende Vermessungsgeschäfte, welche sie theils
nur im Auftrage der Großherzoglichen Steuer-Revisionen — in den Fällen
g. 23 des Gesetzes vom 12. März 1839 und F. 164 ff. der Ausführungs-
verordnung vom 12. März 1841 zum Pfandgesetze — theils unmittelbar auf
Anlaß von Privaten, Gemeinden, Gerichts= und Verwaltungs-Behörden aus-
zuführen berechtigt sind:
1) Aufnahmen von Grenzen und Grundstücken, Fertigung von Karten und
Flächenberechnungen;
2) Grenz-Regulirungen, Einbreitungen, Abstrümpfungen;
3) Begutachtung von Grenzstreitigkeiten; technische Entscheidung von Grenz-
irrungen nach vorliegenden anerkannten Vermessungs-Materialien (sowohl
in ediktalisirten Fluren als auch nach §F. 3 der authentischen Interpre-
25