Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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tation vom 23. Mai 1842 überhaupt in Fluren, wo öffentliche Karten 
und Fundbücher vorliegen); ferner die geometrischen Arbeiten bei 
4) Abtrennungen einzelner Grundstückstheile, Zerschlagung (Dismembration) 
von Gütern oder Grundstücks-Komplexen, sowie bei 
5) Zusammenlegungen (Separationen) von Gkundstücken und ganzen Fluren. 
Bei allen hierbey vorkommenden Grenzfeststellungen, Versteinungen, Vermes- 
sungen, Flächenberechnungen und Kartirungen sind im Allgemeinen, und soweit 
sie überhaupt Anwendung finden können, die betreffenden Vorschriften des Ge- 
setzes vom 5. März 1851 über die Landesvermessung, bezüglich der Ausfüh= 
rungsverordnung dazu vom 12. desselben Monats zu beobachten. 
— 
Die bei der Landesvermessung und den Flur-Separationen nicht bethätigten 
Geometer stehen hinsichtlich ihrer technischen Arbeiten zunächst unter Aussicht 
der Bezirks-Steuer-Revision, welche befugt ist, deren Arbeiten zu prüfen und 
ihnen die Verbesserung vorgefundener Mängel aufzugeben. Bei der Steuer- 
Revision haben dieselben auch um Aushändigung der zur Ausführung ihrer 
Arbeiten etwa vorhandenen Hülfsmittel an Karten, Flurbüchern oder Akten 
(nach Umständen auszugsweise) nachzusuchen und weiter, erforderlichen Falles, 
die nöthige Instruktion einzuholen. 
s. 3. 
Der Geometer ist für vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung der von 
ihm bewirkten Privat-Arbeiten verantwortlich und hat dieselben stets aktenmäßig 
zu behandeln, um deren Gang und das dabei beobachtete Verfahren genügend 
ausweisen oder rechtfertigen zu können. Während des Gebrauches seiner In- 
strumente hat der Geometer deren Richtigkeit öfter zu prüfen und eingetretene 
Mängel derselben sofort zu beseitigen. Namentlich ist allwöchentlich die Meß- 
kette hinsichtlich ihrer ganzen Länge sowie der Länge ihrer einzelnen Theile zu 
untersuchen; auch ist die Richtigkeit der Kippregel wenigstens monatlich ein Mal 
sowohl hinsichtlich ihrer Vertikal-Bewegung, ingleichen der rechtwinkligen Lage 
der Fernrohrachse zur Drehungsachse, als auch in Bezug auf die parallele Rich- 
tung des Fernrohrs mit der Kante des Lineals zu prüfen. 
An die auf dem Wege der Privat-Messung entworfenen Karten, Grund- 
risse und Flächenberechnungen und dergleichen sollen hinsichtlich ihrer Schärfe 
und Genauigkeit dieselben Anforderungen gemacht werden, welche für die bei 
der Landesvermessung gefertigten dergleichen Materialien vorgeschrieben sind.
	        
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