Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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theiligten benehmen und nun beurtheilen, ob eine geometrische Aufnahme und 
Fertigung eines Grundrisses nothwendig sey oder nicht. 
Im letztern Falle fertigt oder berichtigt der Steuer-Revisor sofort die voll- 
ständige Beschreibung und Bezeichnung der Theilstücke; im erstern Falle hinge- 
gen veranstaltet derselbe die erforderliche geometrische Aufnahme entweder selbst 
oder durch einen beauftragten Feldmesser und bewirkt sodann auf dem Grunde 
solcher Aufnahme jene Beschreibung oder Berichtigung, womit er in beiden Fäl- 
len zugleich die Repartition der Steuern verbindet. 
Die so hergestellten Materialien zu einer vollständigen und zuverlässigen 
Beschreibung werden sodann der Gerichtsbehörde, bei Rückgabe der kommuni- 
zirten Aufsätze, mitgetheilt. Die gefertigten Grundrisse und Flächenberechnun- 
gen bleiben bei den Akten der Steuer-Revision, zu welchen auch in allen Fäl- 
len, wo keine geometrische Aufnahme Statt gefunden hat und kein Grundriß 
gefertigt worden ist, eine genaue Beschreibung der Theilstücke mit Beifügung 
der Namen der Erwerber gebracht werden muß. 
Das Ergebniß der geschehenen Theilung, die Beschreibung und Bezeich- 
nung der Theilstücke, sowie die Repartition der Abgaben ist demnächst in die 
auszufertigende Urkunde mit aufzunehmen. 
8. 1653. 
Es sind in jedem solchen Falle, mit Ausnahme der Zwangsabtretungen 
zu öffentlichen Zwecken, die in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Ge- 
setze wider die Zerstückelung der Grundstücke, namentlich: 
der Revisions-Instruktion vom 26. Februar 1726 Cap. XIV K.J. 10, 15; 
der Weimarischen Cirkulare vom 27. August 1783 und vom 22. Juni 
2; 
des Eisenachischen Eirkulars vom 8. September 1796; 
der Churmainzer Verordnungen vom 5. Oktober 1748 und vom 9. De- 
zember 1780; 
der Weimar-Jenaischen Forstordnung vom 7. März 1775 p. I. Cap. 19 
10, 
wonach eine solche Zerstückelung bei Feldgrundstücken nicht unter einem Viertel- 
acker oder nicht unter einem halben Acker, bei Holzgrundstücken aber gar nicht 
gestattet ist, streng zu beobachten und, bei Vermeidung nachdrücklicher Ahndung,
	        
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