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der Flächengehalt, die (alte und neue) Kataster-Nummer jedes Stückes und die
für jedes Stück ausgeworfene Entschädigungs-Summe bemerkt seyn muß. Hier-
auf hat das Gericht wegen der Anerkennung der Abtretung, wegen der Ver-
äußerungsbefugniß der Abtretenden, wegen der hypothekarischen oder anderer
Ansprüche, sowie wegen Vertheilung bezüglich Ablösung der auf den Grund-
stücken haftenden Steuern und Grundgefälle das Geeignete nach Maßgabe der
§.F. 150 fg. 164 wahrzunehmen und, wenn kein Bedenken weiter obwaltet,
obiges Verzeichniß, nach dessen etwa nothwendiger Berichtigung mit einer allge-
meinen Bestätigungs-Formel zu versehen, dem Kataster-Führer, da nöthig
(6. 173) auch dem Steuer-Revisor, zum Abschreiben und Zuschreiben, bezüg-
lich zur Berichtigung der Karte und Grundbücher zuzufertigen und demnächst
derjeuigen Behörde auszuhändigen, welche die Abtretung ausgewirkt hat.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hobeit, des Groß-
herzogs, von den protestantischen Eimvohnern im Stadt= und Amts-Bezirke
Geisa eine evangelische Kirchengemeinde als Filial-Gemeinde der Pfarrei zu
Dermbach gebildet worden ist: so wird dieses zur allgemeinen Kenntniß hier-
durch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 10. Juni 1833.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Chef.
Ackermann.
II. Nachdem die Bezirks-Katasterführung zu Tiefenort vom 1. Juli
d. J. an mit dem dasigen Großherzoglichen Rechnungsamte verbunden worden
ist: so wird dieses nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Juli
v. J. (Regierungs-Blatt v. J. 1852 Seite 197) hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. Juni 1833.
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.