Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Uegierungs- Blatt 
Großherzogchum 
Sachsen-Weimar. Eisenach. 
Nummer 22. Weimar. 6. Juli 1853. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem die von dem getreuen Landtage in der unterthänigsten Erklä- 
rungsschrift vom 26. Februar 1851 beantragte Aufhebung der den Landtags- 
Abgeordneten bei Reisen zu den Landtags-Versammlungen bis dahin gesetzlich 
zugestandene Befreiung von Chaussee-Geld= und Brückengeld-Abgaben in dem 
höchsten Abschieds-Dekrete vom 16. März 1851 die gnädigste Genehmigung Sr. 
Königlichen Hoheit, des Großberzogs, erhalten hat und demnach die Bestim- 
mung unter Ziffer 4 der Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Landes- 
Direktion vom 19. Dezember 1829 außer Kraft getreten ist: so wird dieses, 
höchstem Befehle gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Mai 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
Bekannutmachung. 
Die unter dem 27. Dezember 1851 (Weimarische Zeitung vom J. 1851 
S. 1173, Regierungs-Blatt vom Jahre 1852 S. 6) von uns bekannt ge- 
machten Bestimmungen über die Frankirung der Kortespondenz durch Marken 
sind neuerlich abgeändert und erweitert und mit Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großberzogs, auch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar- 
Eisenach durch die nachstebenden Vorschriften ersetzt worden: 
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