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Uegierungs- Blatt
Großherzogchum
Sachsen-Weimar. Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 6. Juli 1853.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die von dem getreuen Landtage in der unterthänigsten Erklä-
rungsschrift vom 26. Februar 1851 beantragte Aufhebung der den Landtags-
Abgeordneten bei Reisen zu den Landtags-Versammlungen bis dahin gesetzlich
zugestandene Befreiung von Chaussee-Geld= und Brückengeld-Abgaben in dem
höchsten Abschieds-Dekrete vom 16. März 1851 die gnädigste Genehmigung Sr.
Königlichen Hoheit, des Großberzogs, erhalten hat und demnach die Bestim-
mung unter Ziffer 4 der Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Landes-
Direktion vom 19. Dezember 1829 außer Kraft getreten ist: so wird dieses,
höchstem Befehle gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 6. Mai 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
Bekannutmachung.
Die unter dem 27. Dezember 1851 (Weimarische Zeitung vom J. 1851
S. 1173, Regierungs-Blatt vom Jahre 1852 S. 6) von uns bekannt ge-
machten Bestimmungen über die Frankirung der Kortespondenz durch Marken
sind neuerlich abgeändert und erweitert und mit Genehmigung Sr. Königlichen
Hoheit, des Großberzogs, auch für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-
Eisenach durch die nachstebenden Vorschriften ersetzt worden:
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