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1) Vom 1. Juli d. J. an können bei den unter Fürstlich Thurn und
Taxisscher Verwaltung stehenden Poststellen (diejenigen in dem Fürstenthume
Schaumburg-Lippe vorerst noch ausgenommen) Briefpost-Sendungen mit
Ausnahme der unter 3 erwähnten Gattungen nach allen Ländern
und somit auch nach dem Postvereins-Auslande, insoweit eine Frankatur über-
haupt zulässig ist, außer durch Baarzahlung auch durch Fürstlich
Thurn und Taxissche Marken frankirt werden.
2) Diese Marken bestehen in folgenden vier Sorten:
½ Silbergroschen auf blaßgrünem Papier,
1 - blauem -
2 - - rosenrothem
« - gelbem -
Sämmtliche Marken-Sorten tragen die Ueberschrift „Freimarke“ in den
Seitenrahmen die Inschriften „Deutsch-Oester. Postverein“ und „Thurn
und Taxis“ und in dem Mittelschilde, im unteren Rahmen und in den Me—
daillons die Werthbezeichnung.
3) Unzulässig ist die Frankirung durch Marken:
a) bei rekommandirten Briefen,
b) bei Briefen mit Postvorschuß,
c) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden
(Postanweisungen),
d) bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei
allen zur Fahrpost gehörigen Päckerei-, Werth= und Geld-
Sendungen und
e) bezuͤglich der Bestellgebühr.
4) Das Frankiren eines Briefes mit Marken ist in der Regel durch den
Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreß-Seite des Briefes,
links in der oberen Ecke, eine oder soviel Marken neben einander befestigt
werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Portos erforderlich sind. — Die
Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben auf den Brief
nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebestoffs. — Bei
Kreuzband-Sendungen sind die Marken am obern Rande des von oben
nach unten laufenden. Kreuzband-Streifens auf der Adreß-Seite zu befestigen.
5) Die mit Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung „frei“
„franko“ u. s. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirten Briefen in den
Briefkasten gelegt werden.