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6) Ist eine durch Marken frankirte Briefpost-Sendung nach einem Lande
oder Orte bestimmt, für welches bezüglich für welchen — ausweislich
des betreffenden Tarifs — verschiedene Speditions-Wege und Taxen
bestehen, so ist auf derselben der gewählte Speditions-Weg, auf wel-
chem der Betrag der verwendbaren Marken berechnet ist, vom Aufgeber zu
bezeichnen.
7) Die für die Korrespondenzen in Anwendung kommenden Porto-Sätze
und Tax-Bestimmungen ergeben sich aus Tarifen, welche den diesseitigen Post-
stellen zum Verkaufe zugesendet worden sind bezüglich werden, auch bei jeder
Poststelle zur Einsicht für das Publikum öffentlich aushängen.
8) Korrespondenzen, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich
befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im
Gebrauche gewesen oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren
Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt
(vergl. pos. 10); im letzteren. Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vor-
liegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die be-
treffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird vielmehr von der Auf-
gabe-Postanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vor-
gesetzten Behörde eingeliefert.
Die Verwendung unächter und gefälschter Marken und deren Fälschung,
sowie die Anfertigung nachgemachter Druckformen, wird nach den bestehenden
Gesetzen behandelt und bestraft.
9) Wenn bei Korrespondenzen, welche nach Orten des diesseitigen
oder eines andern Postvereins-Gebiets bestimmt sind, der Werth der
verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht erreicht, so ist der fehlende
Betrag, und zwar, wenn der Brief oder die Mustersendung nach einem
Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereins-Taxe in Anwendung kommt,
mit Zuschlag vom Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Brief-
post-Sendung nachzuzahlen.
Bei Kreuzband-Sendungen nach den vorerwähnten Orten
wird in einem derartigen Falle das Brief-Porto beziehungsweise mit Zuschlag
ermittelt, der Werth der verwendeten Marken abgezogen und der auf den nächst
höheren Groschenbetrag abgerundete Rest vom Empfänger nacherhoben.
10) Dergleichen Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügen-
dem Betrage versehene Korrespondenzen nach den nicht zum Deutsch-Oester-