Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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6) Ist eine durch Marken frankirte Briefpost-Sendung nach einem Lande 
oder Orte bestimmt, für welches bezüglich für welchen — ausweislich 
des betreffenden Tarifs — verschiedene Speditions-Wege und Taxen 
bestehen, so ist auf derselben der gewählte Speditions-Weg, auf wel- 
chem der Betrag der verwendbaren Marken berechnet ist, vom Aufgeber zu 
bezeichnen. 
7) Die für die Korrespondenzen in Anwendung kommenden Porto-Sätze 
und Tax-Bestimmungen ergeben sich aus Tarifen, welche den diesseitigen Post- 
stellen zum Verkaufe zugesendet worden sind bezüglich werden, auch bei jeder 
Poststelle zur Einsicht für das Publikum öffentlich aushängen. 
8) Korrespondenzen, auf denen bei der Aufgabe zur Post Marken sich 
befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im 
Gebrauche gewesen oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren 
Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt 
(vergl. pos. 10); im letzteren. Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vor- 
liegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die be- 
treffende Sendung gar nicht zur Beförderung; sie wird vielmehr von der Auf- 
gabe-Postanstalt, behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vor- 
gesetzten Behörde eingeliefert. 
Die Verwendung unächter und gefälschter Marken und deren Fälschung, 
sowie die Anfertigung nachgemachter Druckformen, wird nach den bestehenden 
Gesetzen behandelt und bestraft. 
9) Wenn bei Korrespondenzen, welche nach Orten des diesseitigen 
oder eines andern Postvereins-Gebiets bestimmt sind, der Werth der 
verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht erreicht, so ist der fehlende 
Betrag, und zwar, wenn der Brief oder die Mustersendung nach einem 
Postorte bestimmt ist, für welchen die Postvereins-Taxe in Anwendung kommt, 
mit Zuschlag vom Adressaten bei der Empfangnahme der betreffenden Brief- 
post-Sendung nachzuzahlen. 
Bei Kreuzband-Sendungen nach den vorerwähnten Orten 
wird in einem derartigen Falle das Brief-Porto beziehungsweise mit Zuschlag 
ermittelt, der Werth der verwendeten Marken abgezogen und der auf den nächst 
höheren Groschenbetrag abgerundete Rest vom Empfänger nacherhoben. 
10) Dergleichen Seitens des Absenders mit Marken von nicht genügen- 
dem Betrage versehene Korrespondenzen nach den nicht zum Deutsch-Oester-
	        
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