Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

158 
gesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogthumes 
vom 5. Mai 1816 führen und überhaupt das theuere Andenken an Unsern 
in Gott entschlafenen Herrn Vater dadurch ehren werden, daß Wir in Seine 
Fußstapfen treten, in Seinem Sinne regieren und wirken. Demnach bestätigen 
Wir hiermit alle und jede Behörden des Großherzogthumes, die von Unserm 
Herrn Vater eingesetzt oder bestätiget worden, in ihrer amtlichen Befugniß und 
Wirksamkeit und erwarten, daß dieselben auch ihrerseits Uns ihre pflichtmäßige 
Treue bewahren und in ihrem amtlichen Wirken gesetzlich beharren werden. 
Zu allen Unseren getreuen Unterthanen aber versehen Wir Uns, daß sie 
ihre Liebe für den entschlafenen, tief verehrten Landesfürsten dadurch bethätigen 
werden, daß sie Uns, Seinem Sohne und Regierungsnachfolger, treue Erge- 
benheit und willigen Gehorsam bezeigen. 
Gegeben Schloß Belvedere bei Weimar am 8. Juli 1853. 
6 Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.