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gesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogthumes
vom 5. Mai 1816 führen und überhaupt das theuere Andenken an Unsern
in Gott entschlafenen Herrn Vater dadurch ehren werden, daß Wir in Seine
Fußstapfen treten, in Seinem Sinne regieren und wirken. Demnach bestätigen
Wir hiermit alle und jede Behörden des Großherzogthumes, die von Unserm
Herrn Vater eingesetzt oder bestätiget worden, in ihrer amtlichen Befugniß und
Wirksamkeit und erwarten, daß dieselben auch ihrerseits Uns ihre pflichtmäßige
Treue bewahren und in ihrem amtlichen Wirken gesetzlich beharren werden.
Zu allen Unseren getreuen Unterthanen aber versehen Wir Uns, daß sie
ihre Liebe für den entschlafenen, tief verehrten Landesfürsten dadurch bethätigen
werden, daß sie Uns, Seinem Sohne und Regierungsnachfolger, treue Erge-
benheit und willigen Gehorsam bezeigen.
Gegeben Schloß Belvedere bei Weimar am 8. Juli 1853.
6 Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon.