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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Um allen Zweifeln und Anfragen vorzubengen, welche über die in
Folge des Todes des Durchlauchtigsten Großherzogs anzulegende Trauer ent-
stehen könnten, werden hiermit folgende dienstliche Anordnungen getroffen,
welche vom 12. d. M. an bis auf Weiteres gelten:
Unbeschadet des für die Trauer am Großherzoglichen Hofe von Seiten des
Großherzoglichen Hof-Marschallamtes zu erlassenden Trauer-Reglements und
unbeschadet dessen, was Großherzogliche Diener, überhaupt, was Großherzog-
liche Unterthanen in dieser Hinsicht aus eigenem, freiem Antriebe thun mögen,
wird als das Mindeste, wozu jeder Großherzogliche Diener verpflichtet ist,
hiermit angeordnet, daß er mit einem schwarzen Flor um den linken Oberarm
und um den Hut umkkleidet gehe.
Die Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, die Groß-
herzoglichen Gesandtschaften, die kollegialisch organisirten Staatsbehörden, das
Militär-Kommando, der Ober-Staatsanwalt und der Oberbau-Direktor und
die Bezirks-Direktoren haben zu allen ihren Ausfertigungen, die Gesammt=
Universität, das Ober-Appellations-Gericht, die Universitäts-Kuratel, der Ge-
neral-Inspektor und die Immediat-Kommission zur Verwaltung der akademi-
schen Finanzen zu allen im Großherzoglichen Dienste allein oder mit erfolgen-
den Ausfertigungen, alle übrige Großherzogliche Staatsbehörden aber nur zu
ihren Berichten schwarz geränderten Papieres sich- zu bedienen.
Dagegen sind schwarzes Siegellack, bezüglich schwarze Oblaten von allen
Großherzoglichen Behörden ohne Unterschied zu gebrauchen.
Weimar am 8. Juli 1853.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon.
II. In Folge des höchst betrübenden Ereignisses, des tödtlichen Hintrittes
Sr. Königlichen Hobeit, des Großherzogs Carl Friedrich, durch welches das
ganze Land in die tiefste Trauer versetzt worden ist, wird hiermit angeordnet,