Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

welchem die werthvollsten Immobilien gelegen sind, oder in dessen Bezirke die 
Verwaltung Statt findet, die zuständige Behörde. 
·0 
s. 10. 
Entsteht ein Zweifel über die Frage, welches Kreisgericht das zuständige 
sey, so hat das Appellations-Gericht zu bestimmen, wo die Verhandlung der 
Sache geschehen soll. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Juni 1853. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 1. März 1839 
über die gerichtliche Todeserklärung ver- 
schollener Personen. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben zur Herstellung mehrer Gleichheit in der Gesetzgebung der verschiedenen 
Theile Unseres Großherzogthumes und der Gesetzgebung des letztern mit der 
der benachbarten Länder unter Beirath und Zustimmung Unseres getreuen Landta- 
ges folgende Nachträge zu dem höchsten Reskripte vom 15. Mai 1786 und 
dem Gesetze vom 13. April 1829 über die Verbindlichkeit zur Ernährung un- 
ehelicher Kinder zu erlassen Uns bewogen geseben und verordnen hiernach, wie 
folgt: 
8. 
Der uneheliche Beischlaf, es mag R eine Schwängerung erfolgt seyn 
oder nicht, begründet an und für sich niemals einen Anspruch auf Heirath 
 
	        
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