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zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen -Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Ru-
dolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Reuß älterer und Reuß
jüngerer Linie,
die
Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines
betreffend.
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit, der Herzog von Sach,
sen-Meiningen, Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit,
der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarz=
burg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie und Seine Durchlaucht, der
Fürst von Reuß jüngerer Linie, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die zwischen
Ihren nachfolgend benannten Ländern und Landestheilen bestehende Verkehrs-
freiheit und Zollgemeinschaft auch für die Zukunft sicher zu stellen, haben zu
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernanut:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pom-
mer Esche,
Allerhöchst I.ren geheimen Legations-Rath Alexander Max Philipsborn,
und
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
und
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie, und
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon,