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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgen-
der Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der Zoll= und Handels-Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1.
Januar 1854 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1865,
unter den an dem gegenwärtigen Vertrage theilnehmenden Regierungen fort-
gesetzt.
Für diesen Zeitraum bleibt für dieselben der Vertrag wegen Errichtung
des gedachten Vereines vom 10. Mai 1833 mit allen darauf bezüglichen gleich-
zeitigen und späteren Vereinbarungen auch ferner, jedoch mit den in den fol-
genden Artikeln enthaltenen Modifikationen und zusätzlichen Bestimmungen in
Kraft.
n Artikel 2.
Die zu dem im Art. 1 erwähnten Vereine künftig verbundenen Staats-
gebiete sind: die Königlich Preußischen Landestheile, Stadt= und Land-Kreis
Erfurt, nebst den Kreisen Schleusingen und Ziegenrück, die Großherzoglich
Sächsischen Lande, mit Ausnahme des Amtes Allstedt mit Oldisleben und des
Vordergerichtes Ostheim, die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Lande, die Her-
zoglich Sachsen-Altenburgschen Lande, die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai-
schen Lande, mit Ausnahme der Aemter Volkenrode und Königsberg, die Fürst-
lich Schwarzburg-Rudolstädtischen und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershau-
senschen oberen Herrschaften, und die Fürstlich Reußischen Lande älterer und
jüngerer Linie.
Hinsichtlich des Verhältnisses des in dem Vereinsgebiete enklavirten Kur-
fürstlich Hessischen Kreises Schmalkalden bleibt ebenso, wie hinsichtlich der Kö-
niglich Bayerschen Enklave Kaulsdorf und der Königlich Sächsischen Enklaven
besondere Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen vorbehalten.
Artikel 3.
Für den Fall, daß die Zollvereinigungs-Verträge zwischen dem Thüringi-
schen Zoll= und Handels-Vereine einerseits, und den Königreichen Bayern und
Sachsen, sowie dem Kurfürstenthume Hessen, oder mit einzelnen dieser Stag-
ten andererseits, nicht erneuert werden sollten, ist Folgendes verabredet worden:
1. Der Aufwand, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Gren-
zen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für die Zollerhebungs= und
Aufsichts= oder Kontrole-Behörden und Zollschutzwachen erwächst, wird in glei-
cher Weise, wie nach Art. 13 des Vertrages vom 10. Mai 1833 die Kosten,
welche die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Behörde in Erfurt und die die-
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