Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der Zoll= und Handels-Verein der Thüringischen Staaten wird vom 1. 
Januar 1854 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1865, 
unter den an dem gegenwärtigen Vertrage theilnehmenden Regierungen fort- 
gesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleibt für dieselben der Vertrag wegen Errichtung 
des gedachten Vereines vom 10. Mai 1833 mit allen darauf bezüglichen gleich- 
zeitigen und späteren Vereinbarungen auch ferner, jedoch mit den in den fol- 
genden Artikeln enthaltenen Modifikationen und zusätzlichen Bestimmungen in 
Kraft. 
n Artikel 2. 
Die zu dem im Art. 1 erwähnten Vereine künftig verbundenen Staats- 
gebiete sind: die Königlich Preußischen Landestheile, Stadt= und Land-Kreis 
Erfurt, nebst den Kreisen Schleusingen und Ziegenrück, die Großherzoglich 
Sächsischen Lande, mit Ausnahme des Amtes Allstedt mit Oldisleben und des 
Vordergerichtes Ostheim, die Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Lande, die Her- 
zoglich Sachsen-Altenburgschen Lande, die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothai- 
schen Lande, mit Ausnahme der Aemter Volkenrode und Königsberg, die Fürst- 
lich Schwarzburg-Rudolstädtischen und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershau- 
senschen oberen Herrschaften, und die Fürstlich Reußischen Lande älterer und 
jüngerer Linie. 
Hinsichtlich des Verhältnisses des in dem Vereinsgebiete enklavirten Kur- 
fürstlich Hessischen Kreises Schmalkalden bleibt ebenso, wie hinsichtlich der Kö- 
niglich Bayerschen Enklave Kaulsdorf und der Königlich Sächsischen Enklaven 
besondere Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen vorbehalten. 
Artikel 3. 
Für den Fall, daß die Zollvereinigungs-Verträge zwischen dem Thüringi- 
schen Zoll= und Handels-Vereine einerseits, und den Königreichen Bayern und 
Sachsen, sowie dem Kurfürstenthume Hessen, oder mit einzelnen dieser Stag- 
ten andererseits, nicht erneuert werden sollten, ist Folgendes verabredet worden: 
1. Der Aufwand, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Gren- 
zen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für die Zollerhebungs= und 
Aufsichts= oder Kontrole-Behörden und Zollschutzwachen erwächst, wird in glei- 
cher Weise, wie nach Art. 13 des Vertrages vom 10. Mai 1833 die Kosten, 
welche die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Behörde in Erfurt und die die- 
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