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II.
Beertrag
zewischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudol-
stadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß älterer und Reuß
jüngerer Linie einerseits
und
Kurhessen andererseits,
wegen
des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich des Krei-
ses Schmalkalden zu dem Vertrage der erstgenannten Staaten vom
26. November 1852, die Fortdauer des Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereines
betreffend.
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Son-
eraine, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Fortdauer dieses Vereines
auch in Beziehung auf die darin begriffenen Kurhessischen Landestheile für die
Zukunst sicher zu stellen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alerander Mar Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht, der Fürst ron Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie und
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon;