Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Schöffen und Senator Coester; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württem- 
berg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzog- 
thume Hessen, dem zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen 
Staaten, den Herzogthümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt 
Frankfurt, Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systemes errichtete 
Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, vom 1. Januar 1854 anfan- 
gend, also bis zum letzten Dezember 1865, fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 
30. März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 
2. Jannar 1836 und vom 8. Mai, 19. Oftober und 13. November 1841 
auch ferner in Kraft. 
Artikel 2. 
Der zwischen dem Königreiche Hannover, dem Herzogthume Oldenburg und 
den ihnen angeschlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 
1. Januar 1854 an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im 
Art. 1 erneuerten Zoll= und Haudels-Vereine verbunden, dergestalt, daß beide 
Vereine für die Dauer der im Art. 1 erwähnten Vertrags-Periode einen 
durch ein gemeinsames Zoll= und Handels-System verbundenen, und alle darin 
begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Art. 1 genannten 
Zollvereinigungs-Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sol- 
len, soweit nicht etwas Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche 
Hannover und dem Herzogthume Oldenburg zustehen und obliegen und zwar 
sowohl in dem Verhältnisse beider Staaten zu einander, als auch in dem Ver- 
hältnisse eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden Staaten. Zur Fest- 
stellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt jener Ver- 
träge mit diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem ausgenommen. 
Artikel 3. 
In den Gesammtverein sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegrif- 
fen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem 
Theile desselben dem Zoll= und Handels-Systeme eines oder des anderen der 
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