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kontrahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den
Beitrittsverträgen beruhenden besonderen Verhältnisse zu den Staaten, mit wel-
chen sie jene Verträge abgeschlossen haben.
Artikel 3.
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen dieje-
nigen einzelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage
wegen zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum Zollvereine
gehörigen Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich
des erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande
gegenwärtig bestehen.
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Ein-
verständnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Artikel S.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Ge-
setze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, dabei je-
doch diejenigen Modifikationen zulässig seyn, welche, ohne dem gemeinsamen
Zwecke Abbruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung
eines jeden Theilnehmenden Staates oder aus lokalen Interessen sich als noth-
wendig ergeben. Bei dem Zoll-Tarife namentlich sollen hierdurch in Bezug
auf Eingangs= und Ausgangs-Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren.
Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangsabga-
ben, je nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen
von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Staaten
als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie
auf die allgemeinen Interessen des Vereines nicht nachtheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in
allen Ländern des Gesammtvereines, unter Berücksichtigung der in denselben be-
stehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Artikel 6.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zoll-Tarifes
und der Zollordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem-
selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Ge-
sammtvereines bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-
verwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen.