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d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er-
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb
bestehen;
wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereines
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die
Sendungen!: it Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden.
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf
den Privat-Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Um-
fang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu beobach-
ten hat;
wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus
einem dritten Vereinsstaate seinen -Salzbedarf bezieben, oder durch einen
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versen-
den lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg
gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon durch frühere
Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Uebereinkunft der betheiligten
Staaten die Straßen für den Transport und die erforderlichen Sicher-
heitsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet werden;
da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Re-
gierung, unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den
Verkauf des Salzes im Großen, wie dieß im übrigen Gebiete des Zoll-
vereines geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu
beschränken, oder doch den jetzigen Betrag ihrer Salzsteuer zu erhöhen,
so werden die Regierungen von Hannover und Oldenburg, um Einschwär-
zungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in
Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzuwen-
den, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen.
Strafen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren
Verhinderung mitwirken.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaa-
ten theils bei ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei
ihrem Verbrauche mit einer inneren Steuer belegt sind (Art. 8 Lit. b),
wird es von sämmtlichen kontrahirenden Theilen als wünschenswerth anerkannt,
hierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in den
Vereinsstaaten thunlichst hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Be-