Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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a) dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichna- 
mige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, 
Wein, Most, Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlen-Fabri- 
kate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt wer- 
den dürfen. Auch wird man sich 
b) soweit nöthig, über bestimmte Sätze verständigen, deren Betrag bei Ab- 
messung der Steuern nicht überschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer hiernach 
zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung 
dergestalt Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter 
keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder 
als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Ge- 
mäßbeit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere 
Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht 
besteuern. Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in wel- 
chen kein Wein erzeugt wird, frei steben, eine Abgabe von dem vereins- 
ländischen Weine nach den besonders getroffenen Verabredungen zu er- 
heben; 
b) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions-= 
Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung des- 
selben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen Ver- 
einsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung= nur in glei- 
cher Weise fordern; sie können dagegen die Abgabe von den nach ande- 
ren Vereinsstaaten übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder 
theilweise zurückgeben lassen; . 
diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt baben, können den 
gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an- 
deren Vereinsstaaten voll erheben und bei der Ausfuhr nach diesen Staa- 
ten theilweise oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den gedachten 
Staaten entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und be- 
ziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet wor- 
den. Treten später irgendwo Veränderungen in den für die inneren Er- 
zeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende 
Regierung den übrigen Vereinsregierungen davon Mittheilung machen, 
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