Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee-Gelder ein— 
gegangenen Verbindlichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Ver- 
pflichtung, ihre dermaligen Chaussee-Geldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf 
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge- 
mäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt einge- 
rechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Ta- 
rife zur Erhebung kommen. 
Artikel 13. 
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Königliche Hoheit, der 
Großherzog von Oldenburg, schließen sich den Verabredungen an, welche zwi- 
schen den zu dem Zoll= und Hamels-Vereine gehörigen Regierungen wegen 
Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maß= und Gewichts-Systems getroffen 
worden sind, und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten Regie- 
rungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konven- 
tion, als auch dem unter denselben am 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münz- 
Kartel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, wel- 
cher im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldenburg bereits der Lan- 
des-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. 
Dem gemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs- 
Verträge, wonach 
1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif in zwei Hauptabtheilungen nach dem 
14-Thalerfuße und nach dem 24 ½-Guldenfuße ausgefertigt wird; 
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Aus- 
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Kon- 
vention festgestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gul- 
den bei allen Zollhebestellen des Vereines angenommen werden; dagegen 
3) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereinsregierung die Bestimmung 
überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Joll- 
hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, 
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur An- 
wendung. 
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich 
Badensche und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im ge- 
sammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem 
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
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