181
Statt der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee-Gelder ein—
gegangenen Verbindlichkeit, übernehmen Hannover und Oldenburg nur die Ver-
pflichtung, ihre dermaligen Chaussee-Geldsätze nicht zu erhöhen.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflaster-Geldern sollen auf
chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
mäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee-Strecken dergestalt einge-
rechnet werden, daß davon nur die Chaussee-Gelder nach dem allgemeinen Ta-
rife zur Erhebung kommen.
Artikel 13.
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog von Oldenburg, schließen sich den Verabredungen an, welche zwi-
schen den zu dem Zoll= und Hamels-Vereine gehörigen Regierungen wegen
Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maß= und Gewichts-Systems getroffen
worden sind, und treten insbesondere sowohl der zwischen den gedachten Regie-
rungen unter dem 30. Juli 1838 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Konven-
tion, als auch dem unter denselben am 21. Oktober 1845 abgeschlossenen Münz-
Kartel, und zwar der ersteren mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, wel-
cher im Königreiche Hannover und im Herzogthume Oldenburg bereits der Lan-
des-Münzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen.
Dem gemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-
Verträge, wonach
1) der gemeinschaftliche Zoll-Tarif in zwei Hauptabtheilungen nach dem
14-Thalerfuße und nach dem 24 ½-Guldenfuße ausgefertigt wird;
2) die Silbermünzen der sämmtlichen kontrahirenden Staaten — mit Aus-
nahme der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Kon-
vention festgestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gul-
den bei allen Zollhebestellen des Vereines angenommen werden; dagegen
3) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereinsregierung die Bestimmung
überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Joll-
hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen,
auch für das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg zur An-
wendung.
Die Einheit für das gemeinschaftliche Zollgewicht bildet der Großherzoglich
Badensche und Hessische Zentner (50 Kilogramme) und es wird daher im ge-
sammten Vereine die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen.
32