Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

184 
Handels-Plätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der kontrahirenden 
Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten 
sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 20. 
Seine Majestät, der König von Hannover, und Seine Königliche Hoheit, 
der Großherzog von Oldenburg, treten hierdurch dem zwischen den bisherigen 
Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den 
Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen un- 
ter dem 11. Mai 1833 abgeschlossenen Zoll-Kartel für die Dauer des gegen- 
Hiärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzei- 
tig mit letzterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch 
von Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen 
werden, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll- 
Kartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 21. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der 
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, 
den Königreichen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, dem Groß- 
herzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, 
dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine, den Herzogthümern Braun- 
schweig, Oldenburg und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß 
der, den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bicöher schon beigetretenen 
Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Se- 
parat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstagten ein Anderes bestimmen, dem 
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschlüssig der nach Artikel 11 von den 
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung kom- 
menden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee-Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu- 
sen-, Hafen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren oder gleich- 
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der 
Dennnzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.