Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kon-
trahirenden Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden
periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden.
Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-
Stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen
besondern Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt
und instruirt werden sollen, bleibt sämmtlichen Gliedern des Gesammtvereines
in nerhalb ihres Gebietes überlassen.
Artikel 28.
Die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirks-Behörden, sowie die
Vollziehung der gemeinschaftlichen Jollgesetze überhaupt, wird im Königreiche
Hannover und im Herzogthume Oldenburg einer gemeinschaftlichen Zoll-Direk-
tion übertragen, welche dem Königlich Hannoverschen Finanz-Ministerium und
dem Großherzoglich Oldenburgschen Staats-Ministerium untergeordnet ist. Die
Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den
Regierungen von Hannover und Oldenburg überlassen; der Wirkungskreis der-
selben aber wird, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die
gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, gleichwie der Wirkungskreis der übri-
gen im Vereine bestehenden Direktionen, durch eine gemeinschaftlich zu verab-
redende Instruktion bezeichnet werden.
Artikel 29.
Die von den Zollerhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Vierteljah=
res aufzustellenden Quartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und Bücher-
Schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die bezüglich im Laufe des Vier-
teljahres und während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnabmen
werden von den Zoll-Direktionen nach vorangegangener Prüfung in Haupt-
übersichten zusammengetragen und diese an das in Berlin bestehende Central=
Büreau des Zollvereines eingesendet, zu welchem Hannover einen Beamten zu
ernennen die Befugniß hat.
Auf dem Grunde jener Uebersichten wird von dem Central-Büreau von
drei zu drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten
Staaten gefertigt, dieselbe den Central-Finanzstellen der letzteren übersandt
und zugleich Einleitung getroffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner
Vereinsglieder gegen den ihnen verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zu-