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ständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjeni-
gen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, auszugleichen.
Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahresabrech-
nung vor.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten kommen folgende
Grundsätze in Anwenvung:
1) man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist,
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regie-
rung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-
Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt-
und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe
und der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten
Personals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder
endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der ZJollverwaltung entstehen;
2) hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz-
bezirkes für die Zgollerhebungs= und Aufsichts- oder Kontrole-Behörden und
Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver-
einigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu
berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der in dem Artikel
22 unter 1 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden:
bei dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perception priva-
tiver Abgaben mit der Jollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom-
men, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ih-
ren Amtsgeschäften überhaupt entspricht;
man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Großher-
zoglich Oldenburgschen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um
die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs= und Auf-
sichts-Behörden, ingleichen bei den Joll-Direktionen, auch in Beziehung
auf das Königreich Hannover und das Herzogtbum Oldenburg in mög-
lichste Uebereinstimmung zu bringen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Haupt-Zollämtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im In-
neren (Haupt-Steuerämter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche
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