Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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ständigen Revenüen-Antheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjeni- 
gen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden hat, auszugleichen. 
Demnächst bereitet das Central-Büreau auch die definitive Jahresabrech- 
nung vor. 
Artikel 30. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten kommen folgende 
Grundsätze in Anwenvung: 
1) man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, 
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Regie- 
rung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs- 
Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- 
und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe 
und der Zoll-Direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten 
Personals und durch die den letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder 
endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der ZJollverwaltung entstehen; 
2) hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz- 
bezirkes für die Zgollerhebungs= und Aufsichts- oder Kontrole-Behörden und 
Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen ver- 
einigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu 
berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der in dem Artikel 
22 unter 1 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden: 
bei dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perception priva- 
tiver Abgaben mit der Jollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und 
Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kom- 
men, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ih- 
ren Amtsgeschäften überhaupt entspricht; 
man wird sich mit der Königlich Hannoverschen und mit der Großher- 
zoglich Oldenburgschen Regierung über allgemeine Normen vereinigen, um 
die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs= und Auf- 
sichts-Behörden, ingleichen bei den Joll-Direktionen, auch in Beziehung 
auf das Königreich Hannover und das Herzogtbum Oldenburg in mög- 
lichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Artikel 31. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den 
Haupt-Zollämtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im In- 
neren (Haupt-Steuerämter mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche 
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