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Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Artikel 3.
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie-
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder
dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe
des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten
Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein-
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehör-=
den aufgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisun-
gen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen
Prüfung erbeischt;
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen
Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung,
des Zoll-Tarifes und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über
die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels-
und Zoll-Systems.
Artikel 33.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm-
lung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erbei-
schen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege
vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten
veranlassen.
Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be-
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lofal wird unentgeldlich von der
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.
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