Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht 
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konferenz 
zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll. 
Artikel 3. 
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Bezie- 
hung auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber- 
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder 
dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe 
des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien und obersten 
Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemein- 
schaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehör-= 
den aufgestellten, durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisun- 
gen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen 
Prüfung erbeischt; 
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen 
Staatsregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, 
des Zoll-Tarifes und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem 
der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über 
die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels- 
und Zoll-Systems. 
Artikel 33. 
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versamm- 
lung der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche 
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erbei- 
schen, so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege 
vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten 
veranlassen. 
Artikel 36. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen be- 
streitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Dienst-Personal und das Lofal wird unentgeldlich von der 
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz Statt findet. 
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