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Artikel 3.
Dem gemäß soll die Steuer vom inländischen Rübenzucker von dem mit
dem 1. September 1853 beginnenden Betriebsjahre an mit sechs Silbergro-
schen oder einundzwanzig Kreuzern vom Zentner der zur Zuckerbereitung be-
stimmten rohen Rüben erhoben und demnächst jedesmal nach Ablauf von zwei
Betriebsjahren, unter den im Nachfolgenden angegebenen Voraussetzungen,
um einen halben Silbergroschen oder einen und dreiviertheil Kreuzer erhöhet
werden.
1) In jedem der Jahre 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird
a) diejenige Summe festgestellt, welche sich ergiebt, wenn der Betrag
von 6,0762 Sgr. mit der Kopfzahl der jeweiligen Bevölkerung des
Jollvereines vervielfältigt wird. Als jeweilige Bevölkerung wird im
Jahre 1855 die Bevölkerung des Jahres 1854, in jedem der späte-
ren Jahre der Durchschnitt aus der Bevölkerungszahl der beiden Vor-
jahre angesehen. Das Ergebniß der regelmäßigen Bevölkerungsauf-
nahme mit einer Vermehrung um ein halbes Prozent stellt die Be-
völkerung des Jahres, welches auf die Aufnahme folgt, mit einer
Vermehrung um ein und ein halbes Prozent die Bevölkerung des
zweiten Jahres, und mit einer Vermehrung um zwei und ein halbes
Prozent die Bevölkerung des Jahres dar, in welchem die neue Auf-
nahme Statt findet.
Zugleich wird
b) der Betrag festgestellt, welcher an Rübenzucker-Steuer und Eingangs-
abgaben vom ausländischen Zucker und Syrup, nach Abzug der Bo-
nifikation für ausgeführten raffinirten Zucker aufgekommen ist, und
zwar im Jahre 1855 für die zwölf Monate vom 1. April 1854
bis zum 31. März 1855, in jedem der späteren Jahre für den
Durchschnitt der zwei Jahre vom 1. April des vorletzten bis zum
31. März des laufenden Jahres.
2) Erreicht oder übersteigt dieser Betrag (1, b) jene Summe (1, a), so“
bleibt der jeweilig bestehende Satz der Steuer vom inländischen Rüben-
zucker für die nächsten zwei Betriebsjahre unverändert; ist dagegen die-
ser Betrag geringer, als jene Summe, so erfolgt die Erhöhung des
alsdann bestehenden Steuersatzes.