Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen 
Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, sowie des für ausländischen Syrup ver- 
einbarten Zollsatzes, oder über die Erhebung der Rübenzucker-Steuer nach einem 
anderen Maßstabe, als nach dem Gewichte der zur Zuckerbereitung verwendeten 
rohen Rüben, übereinkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aen- 
derung der vorstehenden Verabredungen verständigen. 
Artikel J. 
In den Jahren 1855, 1857, 1859, 1861 und 1863 wird spätestens 
am 6. Juli derjenige Steuersatz bekannt gemacht, welcher in der, mit dem 
1. September des nämlichen Jahres beginnenden zweijährigen Periode für den 
Zentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben zu entrichten ist. 
Gleichzeitig mit diesem Steuersatze werden auch die Eingangs-Zollsätze für 
den ausländischen Zucker und Syrup bekannt gemacht und in Anwendung ge- 
bracht, daher solche aus der Reihe der übrigen, mit dem Kalenderjahre laufen- 
den Sätze des Zoll-Tarifes ausscheiden. 
Artikel 3. 
Der Ertrag der Rübenzucker-Steuer ist gemeinschaftlich und wird vom I. Ja- 
nuar 1854 ab nach den nämlichen Grundsätzen unter den Vereinsstaaten ge- 
theilt, welche im Artikel 22 des im Eingange erwähnten Vertrages für die 
Vertheilung der Eingangsabgaben verabredet sind. 
Artikel 6. 
Alle durch die Zollvereinigungs-Verträge oder in Folge derselben getrof- 
fenen Bestimmungen und Verabredungen über die, den Vereinsregierungen rück- 
sichtlich der Zollabgaben zustehende Theilnahme an der gemeinschaftlichen Gesetz- 
gebung und an der Kontrole der Verwaltung, wohin insbesondere die Stipu- 
lationen wegen Anstellung der Vereinsbevollmächtigten und Stations-Kontro-= 
leure und wegen der jährlichen General-Konferenzen gehören, ingleichen die 
Vereinbarungen in dem unter den Vereinsregierungen abgeschlossenen Zoll-Kar- 
tel vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rübenzucker-Steuer 
volle Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 
1853. 
 
	        
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