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V.
uebereinkunft
zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Han—
dels-Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig,
betreffend
die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben.
Nach der im Artikel 22 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung
des Zoll= und Handels-Vereines vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung,
soll der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, soweit dieselben bei
den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im König-
reiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines und
im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Direktions-Bezirke
Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen eingehen, Preu-
ßen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig nach
dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen.
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen eröffnet
worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Ratb Alerander Mar Philipsborn
und
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Majestät, der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll= und Stener-Direktor Bruno von Schimpff;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar:
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing;
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,