Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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V. 
uebereinkunft 
zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Han— 
dels-Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, 
betreffend 
die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben. 
Nach der im Artikel 22 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung 
des Zoll= und Handels-Vereines vom heutigen Tage getroffenen Vereinbarung, 
soll der Ertrag der Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, soweit dieselben bei 
den Hebestellen in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im König- 
reiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines und 
im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Direktions-Bezirke 
Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen eingehen, Preu- 
ßen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig nach 
dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen. 
Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen eröffnet 
worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben: 
Seine Majestät, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche, 
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Ratb Alerander Mar Philipsborn 
und 
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungsrath Martin Friedrich Rudolph 
Delbrück; 
Seine Majestät, der König von Sachsen: 
Allerhöchst Ihren Zoll= und Stener-Direktor Bruno von Schimpff; 
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar: 
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen: 
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duysing; 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
	        
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