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Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie
und
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen geheimen Staatsrath Gustav Thon;
Seine Hoheit, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,
und es ist von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft unter dem Vor-
behalte der Ratifikation getroffen worden.
Artikel 1.
Die Theilung der in den östlichen Provinzen des Königreichs Preußen, im
Königreiche Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines
und im Herzogthume Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Direktions-Bezirke
Holzminden und Gandersbeim, sowie des Amtes Thedinghausen aufkommenden
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, erfolgt nach dem Verhältuisse der Bevöl-
kerung der östlichen Preußischen Provinzen, des Königreichs Sachsen, der zu dem
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine gebörigen Staaten und Landestheile
und des Herzogthums Braunschweig mit Ausschluß der vorgedachten Gebietstheile
lediglich nach Abzug der Rückerstattungen wegen unrichtiger Erhebungen, und
der auf dem Grunde besonderer, gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten
Steuervergütungen und Ermäßigungen.
Artikel 2.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlchen Zoll-Revenüen zu leistenden
Zahlung, dem Zoll-Systeme desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch bei-
treten werden, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher
diese Zahlung leistet.
Artikel 3.
Der Stand der Bevölkerung wird nach den Ermittelungen angenommen,
welche für die Theilung der Zolleinkünfte im Gesammtvereine Statt finden.
Artikel JA.
Da die Wasserzölle und Schiffahrtsabgaben nach den Zollvereinigungs-
Verträgen von der Gemeinschaft ausgeschlossen, gedachte Abgaben aber, was die
Oder, Weichsel und Memel, sowie deren Nebenflüsse betrifft, bei den über die
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