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Ostgrenze des Preußischen Staates ausgeführten, und umgekehrt bei den über
jene Grenze eingeführten und aus den Ostseehäfen ausgehenden Waaren unter
den allgemeinen Transit-Abgaben mitbegriffen sind, so wird die Königlich Preu-
ßische Regierung, als ein Aequivalent für jene Wasserzölle, von dem zur Thei-
lung zu stellenden Gesammtertrage der bei ihren Hebestellen eingehenden Durch-
gangsabgaben (die gedachten Wasserzölle einschließlich) die Hälfte, jedoch höch-
stens die Summe von 300,000 Thlrn. zurückbehalten.
Artikel 3.
Die unter sämmtlichen Mitgliedern des Zollvereines in dem Separat-Ar-
tikel 14 zu dem Eingangs gedachten Vertrage unter Nr. 1 und 2 getroffenen
Verabredungen kommen auch in dem besonderen Verhältnisse zwischen Preußen,
Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereines und Braunschweig zur An-
wendung.
Artikel 6.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Jannar 1854 ab an die Stelle
der über denselben Gegenstand unterm 8. Mai und 19. Oktober 1841 zwischen
den kontrahirenden Theilen geschlossenen Uebereinkünfte und soll für die Dauer
des heutigen Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Han-
dels-Vereines in Kraft bleiben. Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen
kontrahirenden Theile vorgelegt und es sollen die Ratifikations-Urkunden der-
selben gleichzeitig mit denen des ebenerwähnten Vertrages in Berlin ausgewech-
selt werden.
So geschehen Berlin am 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Csche. Philipsborn. Delbrück. von Schimpff.
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Dunsing. Thon. von Thielau.
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