VI.
Vertrag
zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringischen Zoll- und
Handels-Vereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des
Vertrages vom 8. Mai 1841
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse.
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Majestät, der König von
Sachsen und die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen noch bei dem
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine haben gleich-
zeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Hamdels-
Vereines eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen in Bezie-
hung auf die Fortsetzung des zwischen Ihnen bestehenden Vertrages vom 8. Mai
1841 wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse eröffnen lassen und zu
diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren geheimen Legations-Rath Alexander Max Philips=
born,
Allerhöchst Ihren geheimen Regierungs-Rath Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Majestät, der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff;
die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, und zwar:
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanz-Rath Wilhelm Duysing;
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Meiningen,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen,
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß älterer Linie,
und