VII.
Besonderer Trtikel
zwischen Preußen und den außer Preußen bei dem Thüringischen
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Regierungen,
die
Theilung des Aufkommens von der Besteuerung des Branntweines
betreffend.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Majestät, des Königs von Preu-
ßen und der, außer Seiner gedachten Majestät, bei dem Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereine betheiligten Souveraine haben bei dem Abschlusse des
heutigen Vertrages zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine,
wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteue-
rung innerer Erzeugnisse, noch die folgende besondere Vereinbarung unter dem
Vorbehalte der Ratifikation getroffen:
Besonderer Artikel.
In Beziebung auf die Vereinbarung im zweiten Separat-Artikel des vor-
gedachten Vertrages, welche die in dem Separat-Artikel 3 des Vertrages vom
8. Mai 1841 enthaltene Verabredung,
daß von der gesammten Branntweinsteuer-Einnahme, welche dem Thü-
ringischen Vereine aus der Theilung nach der Kopfzahl zufallen wird,
ein Abzug von 18½ Prozent Statt finden und der Betrag desselben
dem Preußischen Einnahmeantheile hinzutreten soll,
aufhebt, wird die in dem besonderen Artikel vom 8. Mai 1841 für das beson-
dere Abrechnungsverhältniß zwischen Preußen und dem Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine getroffene Bestimmung:
daß bei der Theilung des dem Thüringischen Vereine verbleibenden
Antheils an der Steuer vom inländischen und vereinsländischen Brannt-
weine Preußen für seine zu dem gedachten Vereine gehörigen Landes-
theile nur mit drei Viertheilen der Bevölkerung desselben Antheil
nehmen wird,
vom 1. Januar 1854 an außer Kraft gesetzt.