Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

     
   
  
  
     
   
  
  
    
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
VII. 
Besonderer Trtikel 
zwischen Preußen und den außer Preußen bei dem Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Regierungen, 
die 
Theilung des Aufkommens von der Besteuerung des Branntweines 
betreffend. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten Sr. Majestät, des Königs von Preu- 
ßen und der, außer Seiner gedachten Majestät, bei dem Thüringischen Zoll- 
und Handels-Vereine betheiligten Souveraine haben bei dem Abschlusse des 
heutigen Vertrages zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Vereine, 
wegen Fortsetzung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleiche Besteue- 
rung innerer Erzeugnisse, noch die folgende besondere Vereinbarung unter dem 
Vorbehalte der Ratifikation getroffen: 
Besonderer Artikel. 
In Beziebung auf die Vereinbarung im zweiten Separat-Artikel des vor- 
gedachten Vertrages, welche die in dem Separat-Artikel 3 des Vertrages vom 
8. Mai 1841 enthaltene Verabredung, 
daß von der gesammten Branntweinsteuer-Einnahme, welche dem Thü- 
ringischen Vereine aus der Theilung nach der Kopfzahl zufallen wird, 
ein Abzug von 18½ Prozent Statt finden und der Betrag desselben 
dem Preußischen Einnahmeantheile hinzutreten soll, 
aufhebt, wird die in dem besonderen Artikel vom 8. Mai 1841 für das beson- 
dere Abrechnungsverhältniß zwischen Preußen und dem Thüringischen Zoll= und 
Handels-Vereine getroffene Bestimmung: 
daß bei der Theilung des dem Thüringischen Vereine verbleibenden 
Antheils an der Steuer vom inländischen und vereinsländischen Brannt- 
weine Preußen für seine zu dem gedachten Vereine gehörigen Landes- 
theile nur mit drei Viertheilen der Bevölkerung desselben Antheil 
nehmen wird, 
vom 1. Januar 1854 an außer Kraft gesetzt.
	        
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