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zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preu-
ßen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine
betheiligten Staaten, Braunschweig und Oldenburg,
die gleiche Besteuerung von Wein und Taback,
lsowie.
den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemein-
schaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben
betreffend. -
SeineMajeftät,derKönigvonPreußen,SeineMajestät,derKönigvou
Sachsen, Seine Majestät, der König von Hannover, Seine Königliche Hoheit,
der Kurfürst von Hessen, die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen
und Seiner Königlichen Hoheit, dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringi—
schen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten Souveraine, Seine Hoheit, der
Herzog von Braunschweig und Lüneburg und Seine Königliche Hoheit, der
Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, durch Herstellung eines
gegenseitig freien Verkehrs mit Wein und Taback zwischen Ihren Landen zur
Erreichung des im Artikel 11 des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung
des Zollvereines von Ihnen anerkannten Zieles beizutragen, haben Unterhand-
lungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,
Aleröchst Ihren geheimen Legations-Rath Alerander Max Philipsborn
alswbch Ihren geheimen Regierungsratb Martin Friedrich Rudolpb
Delbrück;
Seine Majestät, der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Zoll= und Steuer-Direktor Bruno von Schimpff;
Seine Majestät, der König von Hannover:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der indirekten Steuern und Zölle
D. Otto Klenze;
Seine Königliche Hoheit, der Kurfürst von Hessen:
Höchst Ihren geheimen Ober-Finanz-Rath Wilhelm Duysing;
die außer Seiner Majestät, dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen
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