Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 26. Weimar. 23. Juli 1833.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg 2c. 2c.
Den Bestimmungen in den §&. 67, 68 des revidirten Grundgesetzes
vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5.
Mai 1816 gemäß, haben Wir beschlossen, den gegenwärtig bis zum 12. Sep-
tember d. J. vertagten dreizehenten ordentlichen Landtag des Großherzogthumes
noch vor diesem Zeitpunkte zu einer außerordentlichen Versammlung hierher zu
berufen, dergestalt, daß derselbe am 26. des kommenden Monats August hier zusam-
mentrete, um, wenn zuvor die nöthigen Prüfungen gepflogen worden, Unsere
landesfürstliche Versicherung wegen Beobachtung der Landesverfassung entgegen-
zunehmen und hierauf, am 28., in feierlicher Versammlung Uns den herge-
brachten Huldigungseid zu leisten.
Indem Wir dem gemäß an den Landtagsvorstand durch Unser Staats-Mi-
nisterium das weiter Nöthige gelangen lassen werden, entbieten Wir dem erste-
ren selbst, wie allen übrigen Landtagsabgeordneten, und durch sie allen Un-
seren getreuen Unterthanen Unsere landesfürstliche Huld und Gnade.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Juli 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
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