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Phönix“ zu Frankfurt a./M. innerhalb der Grenzen des Großberzogthumes
bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 4. Juli 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Bekanntmachung.
Da in Folge verschiedener Veränderungen im Staats-Organismus die
Bestimmungen des Post-Lebnsvertrages vom 8. Dezember 1816 und der Ue-
bereinkunft vom 6. August 1824 über persönliche Porto-Freithümer und das
Porto-Freithum in Armensachen theils nicht mehr passend, theils nicht aus-
reichend sich erwiesen haben, so ist zwischen der Großberzoglichen Staatsregie-
rung und der Fürstlich Thurn= und Taxisschen Post-Administration folgender
Vertrag abgeschlossen worden:
8. 1.
Anstatt der, im Art. 31 unter A, 3, 4, 5 und a des Post-Lehnsvertra—
ges, wie der im S. 14 A, d, e, f, g und im F. 15 der Uebereinkunft vom
6. August 1824
a) für die Großherzoglichen Minister und geheimen Referendare;
b) für die Chefs der oberen Landes-Kollegien;
c) für den Großherzoglichen Gesandten am Bundestage;
d) für die auswärtigen Großherzoglichen Gesandten, Residenten und Ge-
schäftsträger;
T) für den Landmarschall;
1) für die Mitglieder der Großherzoglichen Ober-Postinspektion
vorbehaltenen persönlichen Brief-Porto-Freithümer, werden der Großherzoglichen
Staatsregierung überhaupt sechszeben (16) auf den ganzen Umfang der Fürst-
lich Thurn= und Tarischer Seits jetzt oder künftig verwalteten Posten ausge-
dehnte persönliche Porto-Befreiungen für deren Korrespondenz zugestanden, de-
ren Zuweisung an eine gleich große Zahl Großherzoglicher Beamten oder Ge-
schäftsträger dem Ermessen der Großherzoglichen Staatsregierung überlassen
bleibt.
8. 2.
„Persönlich anderweitige Porto-Freithümer bei der reitenden Post“, deren
Art. 31 des Post-Lehnsvertrages gedenkt, bestehen künftig außer den im Art.