Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Phönix“ zu Frankfurt a./M. innerhalb der Grenzen des Großberzogthumes 
bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 4. Juli 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Saächsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
Bekanntmachung. 
Da in Folge verschiedener Veränderungen im Staats-Organismus die 
Bestimmungen des Post-Lebnsvertrages vom 8. Dezember 1816 und der Ue- 
bereinkunft vom 6. August 1824 über persönliche Porto-Freithümer und das 
Porto-Freithum in Armensachen theils nicht mehr passend, theils nicht aus- 
reichend sich erwiesen haben, so ist zwischen der Großberzoglichen Staatsregie- 
rung und der Fürstlich Thurn= und Taxisschen Post-Administration folgender 
Vertrag abgeschlossen worden: 
8. 1. 
Anstatt der, im Art. 31 unter A, 3, 4, 5 und a des Post-Lehnsvertra— 
ges, wie der im S. 14 A, d, e, f, g und im F. 15 der Uebereinkunft vom 
6. August 1824 
a) für die Großherzoglichen Minister und geheimen Referendare; 
b) für die Chefs der oberen Landes-Kollegien; 
c) für den Großherzoglichen Gesandten am Bundestage; 
d) für die auswärtigen Großherzoglichen Gesandten, Residenten und Ge- 
schäftsträger; 
T) für den Landmarschall; 
1) für die Mitglieder der Großherzoglichen Ober-Postinspektion 
vorbehaltenen persönlichen Brief-Porto-Freithümer, werden der Großherzoglichen 
Staatsregierung überhaupt sechszeben (16) auf den ganzen Umfang der Fürst- 
lich Thurn= und Tarischer Seits jetzt oder künftig verwalteten Posten ausge- 
dehnte persönliche Porto-Befreiungen für deren Korrespondenz zugestanden, de- 
ren Zuweisung an eine gleich große Zahl Großherzoglicher Beamten oder Ge- 
schäftsträger dem Ermessen der Großherzoglichen Staatsregierung überlassen 
bleibt. 
8. 2. 
„Persönlich anderweitige Porto-Freithümer bei der reitenden Post“, deren 
Art. 31 des Post-Lehnsvertrages gedenkt, bestehen künftig außer den im Art. 
 
	        
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