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Uegierungs- -Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eisenach.
Nummer 28. Wieimar. 3. September 1853.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg 2c. 2c.
Obgleich durch Unsere Verordnung vom 13. November 1850 (Reg. Bl.
S. 687) in den §.S. I und 2 darüber Bestimmung getroffen ist, in welchen
Fällen den Orts-Polizeibehörden — Gemeindevorständen — das Recht der
Anforderung der für Polizei-Vergehen durch Gesetz oder Polizei-Verordnung
angedrohten Geldstrafen, weiter aber den Gemeindekassen der Anspruch auf
Bezug der für Polizei-Vergehen entweder auf Anforderung erlegten oder durch
gerichtliches Erkenntniß verhängten Geldstrafen zustehen soll, so haben doch ver-
schiedene Bebörden aus den Destimmungen unter ! und 3 Unserer Verordnung
vom 211. September 1852 (Neg. Bl. S. 227) Grund zu neuen Zweifeln ent-
nommen. Ist nun auch hierin zwischen Landes-Polizeivergeben und Orts-Po-
lizeivergehen, ingleichen zwischen Defrandationen von Staatsabgaben und De-
fraudationen von Gemeindeabgaben unterschieden und von diesen Unterscheidun-
gen das Recht zur Anforderung und zum Bezug der Geldstrafen abhängig ge-
macht, so können und sollen doch hierdurch die Grundsätze in den F.S. 1 und 2
der Verordnung vom 13. November 1850 als abgeändert um so weniger er-
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