218
achtet werden, da im Großherzogthume die Entscheidung der Frage, ob ein
Landes-Polizeivergehen oder ein Orts-Polizeivergehen vorliege, nicht sowohl nach
dem Gegenstande des Gebots oder Verbots oder nach dem Umfange der Gül-
tigkeit desselben, als vielmehr danach beurtheilt werden muß, ob die Haudha-
bung desselben ausschließlich Staatsbehörden und Staatsbeamten, oder in den
einzelnen Orten des Landes den Orts-Polizeibebörden übertragen ist, demgemäß
aber, hingesehen auf §. 1 und §. 8 des Gesetzes vom 5. März 1850 sowie
auf Art. 112 der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 auch die gegen
Landes= oder Bezirks-Polizeigesetze vorkommenden Uebertretungen in der Regel
als Orts-Polizeivergehen zu betrachten und zur Erörterung zu bringen sind.
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erläuterungen wird daher zur Beseiti-
gung weiterer Zweifel verordnet:
8. 1.
Geldstrafen für solche Polizei-Uebertretungen und Abgabe-Defraudationen,
deren Verfolgung in den Geschäftskreis der Orts-Polizeibehörden fällt, ohne
Unterschied, ob solche auf die Anforderung erlegt oder durch gerichtliches Er—
kenntniß verhängt worden sind, fließen regelmäßig in die Kasse derjenigen Ge—
meinde, in deren Bezirke die Uebertretung Statt gefunden hat.
8. 2.
Ist der Bezug einer im Gebiete der Orts-Polizeiverwaltung verwirkten
Geldstrafe durch Gesetz oder sonst verfassungsmäßig gültige Bestimmung einer
Staats- oder Stiftungs- oder sonstigen Kasse oder Anstalt besonders überwiesen,
so hat es hierbei sein Bewenden und tritt insoweit die Regel des F. 1 nicht ein.
Wird eine Geldstrafe für ein Polizei-Vergehen oder eine Abgaben-Defrau-
dation verwirkt, in Bezug auf welche ausschließlich Staatsbehörden oder Staats-
beamte zur Verfolgung berufen sind, also z. B. in Bezug auf Forst-, Eisen-
bahn-, Chaussee-Polizei, so fließt dieselbe, mag sie nun auf Anfordern erlegt
oder durch richterliches Erkenntniß verhängt worden seyn, in die Staatskasse,
sofern nicht durch Gesetz oder sonstige Verfügung eine besondere andere Kasse
oder Anstalt zum Bezug der Strafe berechtigt ist.