Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Staaten von Nord-Amerika, beschlossen, über diesen Gegenstand zu verhandeln, 
und zu diesem Behufe ihre respektiven Bevollmächtigten ernannt, um eine Ueber— 
einkunft zu verhandeln und abzuschließen; nämlich: 
Seine Majestät der König von Preußen in Seinem eigenen Namen so— 
wohl, als Namens der anderen, oben aufgezählten Deutschen Souveräne 
und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Minister-Residenten bei 
der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Carl Joseph von 
Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika 
den Staats-Sekretär Daniel Webster, 
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer respektiven Vollmachten, die fol- 
genden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben: 
Artikel I. 
Man ist dahin übereingefkommen, daß Preußen nebst den anderen Staaten 
des Deutschen Bundes, die in diese Uebereinkunft mit eingeschlossen sind oder 
die derselben später beitreten mögen, und die Vereinigten Staaten, auf gegen- 
seitige Requisitionen, welche respektive sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten 
oder Behörden erlassen, alle Indiriduen der Justiz ausliefern sollen, welche be- 
schuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines Angriffs in mörderischer Ab- 
sicht, oder des Seeraubes, oder der Brandstiftung, oder des Raubes, oder der 
Fälschung, oder des Ausgebens falscher Dokumente, oder der Verfertigung oder 
Verbreitung falschen Geldes, — sei es gemünztes oder Papiergeld —, oder 
des Defekts oder der Unterschlagung öffentlicher Gelder, innerhalb der Gerichts- 
barkeit eines der beiden Theile begangen zu haben — in dem Gebiete des an- 
vern Theils eine Zuflucht suchen oder dort aufgefunden werden: mit der Be- 
schränkung jedoch, daß dies nur auf solche Beweise für die Strafbarkeit gesche- 
ben soll, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder das so 
beschuldigte Individuum aufgefunden wird, dessen Verhaftung und Stellung vor 
Gericht rechtfertigen würden, wenn das Verbrechen oder Vergehen dort began- 
gen wäre; und die respektiven Richter und andere Behörden der beiden Regie- 
rungen sollen Macht, Befugniß und Autorität haben, auf eidlich erhärtete An- 
gabe einen Befehl zur Verhaftung des Flüchtlings oder so beschuldigten Indi- 
viduums zu erlassen, damit er vor die gedachten Richter oder anderen Behör- 
den zu dem Zmwecke gestellt werde, daß der Beweis für die Strafbarkeit gebört 
und in Erwägung gezogen werde; und wenn bei dieser Vernehmung der Be- 
weis für ausreichend zur Aufrechthaltung der Beschuldigung erkannt wird, so 
 
	        
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