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Staaten von Nord-Amerika, beschlossen, über diesen Gegenstand zu verhandeln,
und zu diesem Behufe ihre respektiven Bevollmächtigten ernannt, um eine Ueber—
einkunft zu verhandeln und abzuschließen; nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen in Seinem eigenen Namen so—
wohl, als Namens der anderen, oben aufgezählten Deutschen Souveräne
und der freien Stadt Frankfurt, Allerhöchst Ihren Minister-Residenten bei
der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Carl Joseph von
Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika
den Staats-Sekretär Daniel Webster,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer respektiven Vollmachten, die fol-
genden Artikel vereinbart und unterzeichnet haben:
Artikel I.
Man ist dahin übereingefkommen, daß Preußen nebst den anderen Staaten
des Deutschen Bundes, die in diese Uebereinkunft mit eingeschlossen sind oder
die derselben später beitreten mögen, und die Vereinigten Staaten, auf gegen-
seitige Requisitionen, welche respektive sie selbst oder ihre Gesandten, Beamten
oder Behörden erlassen, alle Indiriduen der Justiz ausliefern sollen, welche be-
schuldigt, das Verbrechen des Mordes, oder eines Angriffs in mörderischer Ab-
sicht, oder des Seeraubes, oder der Brandstiftung, oder des Raubes, oder der
Fälschung, oder des Ausgebens falscher Dokumente, oder der Verfertigung oder
Verbreitung falschen Geldes, — sei es gemünztes oder Papiergeld —, oder
des Defekts oder der Unterschlagung öffentlicher Gelder, innerhalb der Gerichts-
barkeit eines der beiden Theile begangen zu haben — in dem Gebiete des an-
vern Theils eine Zuflucht suchen oder dort aufgefunden werden: mit der Be-
schränkung jedoch, daß dies nur auf solche Beweise für die Strafbarkeit gesche-
ben soll, welche nach den Gesetzen des Ortes, wo der Flüchtling oder das so
beschuldigte Individuum aufgefunden wird, dessen Verhaftung und Stellung vor
Gericht rechtfertigen würden, wenn das Verbrechen oder Vergehen dort began-
gen wäre; und die respektiven Richter und andere Behörden der beiden Regie-
rungen sollen Macht, Befugniß und Autorität haben, auf eidlich erhärtete An-
gabe einen Befehl zur Verhaftung des Flüchtlings oder so beschuldigten Indi-
viduums zu erlassen, damit er vor die gedachten Richter oder anderen Behör-
den zu dem Zmwecke gestellt werde, daß der Beweis für die Strafbarkeit gebört
und in Erwägung gezogen werde; und wenn bei dieser Vernehmung der Be-
weis für ausreichend zur Aufrechthaltung der Beschuldigung erkannt wird, so