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zu Washington innerhalb sechs Monaten von dem heutigen Datum, oder wo
möglich früher, ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben wir, die respektiven Bevollmächtigten, diese Ueber-
einkunft unterzeichnet und hierunter unsere Siegel beigedrückt.
In dreifacher Ausfertigung geschehen zu Washington, den sechszehnten Juni
1852, im 76sten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten.
(gez.) Fr. von Gerolt.
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(gez.) Dan. Webster.
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Additional- Artikel
zu dem
am 16. Juni Eintausend acht hundert und zwei und funfzig zu
Washington zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen
Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika
andererseits, abgeschlossenen Vertrage wegen der in gewissen Fällen
gegenseitig zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz
flüchtigen Verbrecher.
Da es nicht thunlich seyn möchte, daß die Ratifikationen des am 16. Juni
1852 zu Washington unterzeichneten Vertrages zwischen Preußen und anderen
Staaten des Deutschen Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten anderer-
seits, wegen der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung
der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher, innerhalb der im genannten Vertrage
verabredeten Frist ausgewechselt werden, und da beide Theile wünschen, daß der-
selbe zur vollständigen Ausführung gelange, so hat zu dem Ende Seine Maje-
stät der König von Preußen in Seinem eigenen Namen sowohl, als Namens
der anderen in dem vorgenannten Vertrage erwähnten Deutschen Souveräne,
Allerhöchst Ihren Minister-Residenten bei der Regierung der Vereinigten Staa-
ten, Friedrich Karl Joseph von Gerolt, und der Präsident der Vereinigten