Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

durch ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, durch vereinfachte und 
gleichförmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsan— 
stalten in umfassender Weise zu fördern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnah— 
men zu sichern und die allgemeine deutsche Zolleinigung anzubahnen, haben 
Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel 
und 
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von 
Pommer Esche; 
und 
Seine Majestät, der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimrath Freiherrn Carl von Bruck, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmach= 
ten, den folgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwi- 
schen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbote 
zu hemmen. ' 
Ausnahmen hiervon dürfen nur Statt finden: 
a) bei Taback, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern; 
b) aus Gesundheits-Polizei-Rücksichten; 
) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden kontrahi- 
renden Theile dritte Staaten günstiger als der andere kontrahirende Theil be- 
handelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Be- 
günstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen kontrahirenden Theile gleich- 
zeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Begünstigungen, welche die mit 
einem der kontrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen, 
sowie solche Begünstigungen, welche anderen Staaten durch bestehende und vor 
Abschluß des gegenwärtigen Vertrages mitgetheilte Verträge zugestanden sind, 
oder diesen anderen Staaten für dieselben Gegenstände in nicht höherem Maße 
auch nach Ablauf dieser Verträge zugestanden werden sollten. 
 
	        
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