228
Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben wer-
den, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Be-
trages dieser Ausgangsabgaben gilt die nachstehend unter 2 getroffene Verabre-
dung über den Betrag der Durchgangszölle.
2) Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I im
Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen Theiles,
ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Aus-
lande durchgeführt werden, Durchgangsabgaben nicht erheben lassen.
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Ge-
biet nach dem Gebiete des anderen Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung
zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren
allgemeinen Zoll-Tarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Ab-
gabe unterliegen, keine Durchgangsabgaben, in allen anderen Fällen dagegen
keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangsabgaben, höchstens
jedoch den Betrag von 3 1½ Silbergroschen oder 10 Kreuzer für den Zollzent=
ner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangsabgabe im All-
gemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der
kontrahirenden Theile unbenommen.
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Um-
ladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren
Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehres wird beiderseits Be-
freiung von Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zugestanden:
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus
dem einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und Markt-Verkehre aus dem
einen Staate nach dem anderen versendet, daselbst aber nicht in den
freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffent-
lichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen
einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unver-
kauft von dort zurückgeführt wird;
c) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum
Hecheln (Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;