Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Auf Ausgangsabgaben, welche an Stelle der Durchgangszölle erhoben wer- 
den, findet die vorstehende Bestimmung keine Anwendung; hinsichtlich des Be- 
trages dieser Ausgangsabgaben gilt die nachstehend unter 2 getroffene Verabre- 
dung über den Betrag der Durchgangszölle. 
2) Die kontrahirenden Theile werden von den nach der Anlage I im 
Zwischenverkehr zollfreien Waaren, welche aus dem Gebiete des anderen Theiles, 
ohne Berührung zwischenliegenden Auslandes, durch ihr Gebiet nach dem Aus- 
lande durchgeführt werden, Durchgangsabgaben nicht erheben lassen. 
Sie werden ferner von Waaren, welche aus dem Auslande durch ihr Ge- 
biet nach dem Gebiete des anderen Theiles oder umgekehrt, ohne Berührung 
zwischenliegenden Auslandes, durchgeführt werden, wenn diese Waaren nach ihren 
allgemeinen Zoll-Tarifen weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr einer Ab- 
gabe unterliegen, keine Durchgangsabgaben, in allen anderen Fällen dagegen 
keine anderen, als die gegenwärtig bestehenden Durchgangsabgaben, höchstens 
jedoch den Betrag von 3 1½ Silbergroschen oder 10 Kreuzer für den Zollzent= 
ner erheben lassen. Die weitere Ermäßigung dieser Durchgangsabgabe im All- 
gemeinen oder für einzelne Grenzstrecken oder Straßenzüge bleibt jedem der 
kontrahirenden Theile unbenommen. 
Die vorstehenden Verabredungen finden sowohl auf die nach erfolgter Um- 
ladung oder Lagerung, als auch auf die unmittelbar durchgeführten Waaren 
Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehres wird beiderseits Be- 
freiung von Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus 
dem einen Staate auf Märkte oder Messen des anderen gebracht oder 
auf ungewissen Verkauf außer dem Meß= und Markt-Verkehre aus dem 
einen Staate nach dem anderen versendet, daselbst aber nicht in den 
freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der Zollbehörde in öffent- 
lichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) gelagert und binnen 
einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und unver- 
kauft von dort zurückgeführt wird; 
c) für Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum 
Hecheln (Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;
	        
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