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inneren Steuern, welche in einem der kontrahirenden Staaten auf die weitere
Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, obne
Unterschied des ausländischen oder inländischen Ursprunges, allgemein gelegt sind.
Dagegen werden Erzeugnisse, welche nach dieser Anlage aus dem einen in den
anderen Staat zollfrei eingehen, in Beziehung auf die innere Besteuerung als
einheimische behandelt.
Artikel 10.
Die kontrabirenden Theile verpflichten sich, zur Verbütung und Bestrafung
des Schleichhandels nach oder aus ihren bezüglichen Gebieten durch angemessene Mittel
mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesetze zu erlassen, die
Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Staates die Ver-
folgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch
Steuer-, Zoll= und Polizei-Beamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erfor-
derliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll-
Kartel enthält die Anlage III.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der kon-
trahirenden Theile mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Maßregeln
zur gegenseitigen Unterstützung bei dem Ueberwachungsdienste verabredet werden.
Artikel 11.
Stapel= und Umschlags-Rechte sind in den Staaten der kontrahirenden
Theile unzulässig und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheits-poli-
zeilicher, sowie der zur Sicherung erforderlichen Vorschriften, kein Waarenfüh-
rer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, auszuladen, ein-
zuladen oder umzuladen.
Artikel 12.
Die kontrahirenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie
die eigenen Seeschiffe, zulassen.
Die Schifffabrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen
eigenen Schiffen vorbehalten. Begünstigungen jedoch, welche in Beziehung hierauf
einer der kontrahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Ueberein-
kunft gewährt, wird derselbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil
werden lassen, wenn letzterer die Gegenseitigkeit zugestehet. Die successive Be-
frachtung oder Entlöschung in mehren Seehäfen des einen Staates soll den
Schiffen des anderen Staates gestattet seyn.