Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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an  den  Grenzen  frei  bleiben,  in  sofern  dieselben  durch  Uebergabe  der  Ladungsverzeichnisse
  und  Frachtbriefe  zum  Durchgange  angemeldet  und  von  den  bethbeiligten
  Eisenbahnverwaltungen  die  zur  Ermittelung  und  Erhebung  der  gebührenden
Durchgangsabgaben  erforderlichen  Einrichtungen  getroffen  sind.

Die  Verwirklichung  der  vorstehenden  Bestimmungen  ist  jedoch  dadurch  bedingt,
  daß  die  betheiligten  Eisenbahnverwaltungen  für  das  rechtzeitige  Eintreffen
der  Wagen  mit  unverletztem  Verschlusse  am  Abfertigungsamte  in  dem  Innern
oder  an  dem  Ausgangsamte  verpflichtet  seyen.

Artikel  18.

Die  kontrahirenden  Theile  wollen  gemeinschaftlich  dahin  wirken,  daß  durch
Annahme  gleichförmiger  Grumsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert  und  der  Befugniß
  der  Unterthanen  des  einen  Staates,  in  dem  anderen  Arbeit  und  Erwerb
zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegeben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  in  dem
Gebiete  des  anderen  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit  suchen,  soll  von
dem  Zeitpunkte  ab,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine
Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse
  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Desgleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbetreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäft  Ankäufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht
Waaren  selbst,  sondern  nur  Muster  derselben  bei  sich  führen,  um  Bestellungen
zu  suchen,  wenn  sie  die  Berechtigung  zu  diesem  Gewerbebetriebe  in  dem  Staate,
in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  durch  Entrichtung  der  gesetzlichen  Abgaben
erworben  haben,  oder  im  Dienste  solcher  inländischer  Gewerbetreibenden  oder
Kaufleute  stehen,  in  dem  anderen  Staate  keine  weitere  Abgabe  hierfür  zu  entrichten
  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in  jedem  der  beiden
Staaten  die  Unterthanen  des  anderen  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt
  werden.

Die  Unterthanen  des  einen  der  kontrahirenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
  die  See=  oder  Fluß-Schifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten
  betreiben,  sollen  für  diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  anderen  Theiles
einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen  werden.

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