Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Die Zuständigkeit des Großherzoglichen Rechnungsamtes Buttstädt er— 
streckt sich über den ganzen Bezirk des Großherzoglichen Justiz-Amtes Butt- 
städt, wie solcher in dem der Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 
1850 beigefügten Verzeichnisse unter I, 7 (Reg. Blatt S. 562) sich angegeben 
findet, folglich auch über die zum Rentamtsbezirke Niederroßla gehörig gewese— 
nen Orte: Gebstedt, Ködderitzsch, Pfiffelbach und Schwabsdorf bei 
Gebstedt, mit Ausnahme jedoch des in der Pfiffelbacher Flur belegenen Theils 
der sogenannten Weidenwiese, insofern als in Bezug auf diese die rent— 
amtlichen Geschäfte bis auf Weiteres ganz bei dem Großherzoglichen Rech- 
nungsamte Niederroßla belassen worden sind. 
Sämmtliche in den §.F. 39 bis 11 des Gesetzes vom 5. März 1850 
aufgeführte Geschäfte werden forthin vom Rechnungsamte Buttstädt besorgt, so 
jedoch, daß die Ablieferung der im Jahre 1852 fällig gewordenen Steuern bis 
zum Definitiv-Ablieferungo-Termine für 1852 noch an die bisherigen Ober- 
einnahmen zu bewirken ist. 
Zum Rechnungsamtmann ist der frühere Großherzogliche Rentamtmann 
Wilhelm Schlömilch, zum Assistenten desselben und zwar vom l. Jannar 
d. J. an der zeitherige Rentamts-Accessist Hugo Kaiser ernannt worden. 
Weimar am 3. Jannar 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
IV. Da nach §. 7 des Gesetzes vom 20. März 1839 (Negierungs- 
Blatt Seite 84) und nach F. 321 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 (Regie- 
rungs-Blatt Seite 322) die Auszahlung der Brand-Entschädigungssumme zum 
Baue eines Gebäudes auf einem andern Grundstücke nur mit Einwilligung der 
auf dem abgebrannten oder beschädigten Gebände versicherten Pfandgläubiger, 
oder unter der Voraussetzung gescheben kann, daß der neue Bauplatz dem 
Schuldner von Hypotheken und anderen Ansprüchen frei gerichtlich übereignet 
und zugeschrieben ist und daß die auf der Brandstätte haftenden Hypotheken 
auf den neuen Bauplatz alsbald erstreckt werden: so werden die Großherzoglichen 
Rechnungsämter und die übrigen mit Besorgung der Brandversicherungs-Ange- 
legenheiten noch beauftragten Unterbehörden nachträglich zu der Bekanntmachung 
vom 18. März 1851 (Regierungs-Blatt Seite 100) darauf aufmerksam ge- 
macht, daß 
1) vor der Auszahlung von Brand-Entschädigungsgeldern der Hppotheken- 
Stand des abgebrannten oder beschädigten Gebäudes durch Anfrage bei der 
Unterpfandsbehörde ermittelt und
	        
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