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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zwischenzoll-Satz
in in
Preußen. Oesterreich.
Tblr. Sar. Fl. Er.
—
□
der echt noch unecht vergoldet oder versilbert noch
mit Gold= oder Silber-Lack überzogen, auch in
Varbindung mit Bein (mit Ausnahme von Elfen-
ben), Horn, Klauen, Holz, lohgarem Leder,
Glas, unedlen weder echt noch unecht vergolde-
ten oder versilberten noch mit Gold= oder Sil-
ber -Lack uberzogenen Metallen (mit Ausnahme
von Neusilber oder Packfong), z. B. Messer (mit
Ausnahme der vorstehend unter 1 genannten),
Scheeren, feine Sägen, Hasteln und Schließen,
Oesen, Kardätschen, Kratzen und Streichen (Krat-
zen= und Streichenbeschläge), Waffen und Wafs-
fenbestandtheile, feine Drahtwaaren von Eisen-
oder Stahl-Draht, jedoch mit Ausnahme der
nachstehend unter h genannten Gegenstande und
der Stahlpern ..
b) Nähnadeln, Sericknadeln, Eitinaon (uch
Tambour-Nadeln) ohne Grisse.
Fette, nämlich:
Butter, frisch oder eingeschmolzen; Thierfett, un-
geschmolzenes und geschmolzencs (Talg, Schmalz,
Gänse= und Schweine- Fet) Specz Stearin und
Stearin= Säure.“. ...
Flusifahrzeugc,hölzcknc,sowol)lRudek
als Segel-Fahrzeuge mit oder ohne Eisen= oder
Kupfer-Beschlag, einschließlich der zur Bewegung
und Erhaltung des Schiffes nothwendigen Einrich-
tungsstücke, z. B. Segel= und Segel-Stangen,
Anker und Ankerketten, Schiffseile, Beischiffe, in-
soweit deren Anzahl über den gewöhnlichen Bedarf
nicht hinausgeht, und zwar:
in Preußen für die Last von 4000 Pfund Trag-
faͤhigkeit. a„Ia9—
in Oesterreich für die Tome von 20 Zollzent
nern Tragfaͤhigkeit.. r ——————————————
Zentner
Zentner
Zentner
35. 50
71
12