Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Zwischenzoll-Satz 
  
Verzollung. 
in 
Preußen. 
Thlr. Sar. 
in 
Oesterreich. 
Fl. 
Kr. 
  
  
Steinwaaren: 
a) Waaren aus Marmor, Granik, Sandstein und 
Gyps, soweit solche nicht unter A No. 21 be- 
griffen sind, aus Alabaster und Speckstein. 
b) Halbedelsteine, nämlich: Achat, Adular, Ame- 
thyst, Chalcedon, Karneol, Jaspis, Onyr und 
Chrysopras, geschliffen, geschnitten oder in ande- 
rer Weise bearbeitet, ohne Fassung 
Thonwaaren: 
a) einfarbiges oder weißes, ingleichen weißes nur 
mit farbigen (weder vergoldeten noch versilberten) 
Randstreifen versehenes Fayence oder Sleingut 
dergleichen Pfeifen. . 
b) bemaltes, mehrfarbiges, bedruckies, vergoldete 
oder versilbertes Fayence oder Steingau. 
) weißes, auch mit farbigen (weder vergoldeten noch 
versilberten) Randstreifen versehenes Porzellan. 
11) farbiges, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes oder 
versilbertes Porzelln .. .. .... 
e) Thonwaaren aller Art (mit Ausschluß der vorst. 
hend unter 1 genannten), auch Email in Ver- 
bindung mit unedlen, weder echt noch unecht ver- 
goldeten oder versilberten, noch mit Gold= oder 
Silber-Lack überzogenen Metallen (mit Ausnahme 
von Neusilber oder Packsonhg)g)g ....... 
Vieh, naͤmlich: 
a) Rindvieh: 
1) Ochsen und Zuchtstirr 
2) Kühe ................·........ 
s)Jungvteh................................ 
b) Schweine, geasiete und magere (mit Ausschluß 
der Spanferklll)) 
c) Hammel.. . ..............·..... 
Webe= und Wirk- Waaren, nämlich 
a) Baumwollenwaaren, gewebte und gewirkte 
aus Baumwolle oder Baumwolle und anderen 
nicht seidenen oder wollenen Webe= und Wirk- 
Zentner 
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Zentner 
Zentner 
Zentner 
Zentner 
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