Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

  
MWabstat Swischenzoll · Saß 
Benennung der Gegenstände. der 
Verzollung. 
  
in in 
Preußen. Desterreich. 
Thlr. Sar. Fl. Xt. 
c) Wollenwaaren, gewebte und gewirkte, aus l 
Wolle oder Wolle und anderen nicht seidenen Webe- 
und Wirk-Stoffen, auch dergleichen Waaren getheert, 
gefirnißt, geleimt, mit Kautschuck, Guttapercha, 
anderen Harzen oder Wachs überzogen oder ge- 
tränkr, oder in Verbindung mit echten oder un- 
echten Gold= oder Silber-Fäden oder gesponne- 
nem Glase, und zwar: 
  
1) gemeinster Art, gemeine, mittelfeine und feine, 
das ist, alle nicht unter 2 und 3 genannte 
Waaren EEZEZenntner 
2) extrafeine, das ist, alle undichte Gewebe mit 
Ausnahme der unter 3 genannten . . . entner 
3) feinster Art, als: Shawls und Shawltücher, 
Spitzen, gestickte Waaren und alle Waaren 
in Verbindung mit echten oder unechten Gold= 
oder Silber-Fäden oder gesponnenem Glase Zentner 
Seidenwagaren, und zwar: 
1) feine, das ist, Waaren aus Seide allein oder 
in Verbindung mit echten oder unechten Gold- 
und Silber-Fäden oder gesponnenem Glase, 
ingleichen folgende Waaren, solche mögen aus 
Seide allein oder in Verbindung mit ande- 
ren Webe= oder Wirk-Materialien erzeugt 
sepn: alle Bänder, Velpel, Müsche und 
Sammte, Musselin, Barege, Crepe, Gaze, 
Blonden, Spitzen und andere undichte (klare) 
Gewebe, sowie alle gestickte Waaren. .. . #entner 
2) gemeine, das ist, alle nicht unter 1 genannte 
Waaren, in denen außer anderen Webe= und 
Wirk-Stoffen sich auch Seide befindet, in- 
gleichen seidene, mit Kautschuck, Guttapercha, 
anderen Harzen oder Wachs überzogene oder 
getränkte Waaren Zentner 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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