III.
Zoll-Kartel.
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Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent-
deckung und Bestrafung von Uebertretungen (F. 13 und F. 14) der Ein-, Aus-
und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen mitzuwirken.
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Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Ver-
hinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und
Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald
ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Thei-
les unternommen werden soll, oder Statt gefunden hat, dieselbe im ersteren Falle
durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden
Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Behörde (in Preußen Hauptzolläm-
ter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanz-Wach-
Kommissare) schleunigst anzuzeigen.
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8. 3.
Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen über die zu
ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs-
Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Be-
hörde des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die ein-
schlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche
Auskunft ertheilen.
8. a.
Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem
anderen Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuer-Beamten desselben die
Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus
und nach dem letteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf
Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
8. B.
Die Zoll- und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden kontrahi—
renden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung
des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und
nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der
kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu