Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

III. 
Zoll-Kartel. 
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□— 
Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent- 
deckung und Bestrafung von Uebertretungen (F. 13 und F. 14) der Ein-, Aus- 
und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der fol- 
genden Bestimmungen mitzuwirken. 
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Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Ver- 
hinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus= und 
Durchgangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald 
ihnen bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Thei- 
les unternommen werden soll, oder Statt gefunden hat, dieselbe im ersteren Falle 
durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden 
Fällen der inländischen Zoll= oder Steuer-Behörde (in Preußen Hauptzolläm- 
ter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanz-Wach- 
Kommissare) schleunigst anzuzeigen. 
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8. 3. 
Die Zoll- oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen über die zu 
ihrer Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus- und Durchgangs- 
Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Be- 
hörde des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die ein- 
schlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, jede sachdienliche 
Auskunft ertheilen. 
8. a. 
Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem 
anderen Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuer-Beamten desselben die 
Einsicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus 
und nach dem letteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf 
Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
8. B. 
Die Zoll- und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden kontrahi— 
renden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung 
des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und 
nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der 
kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu 
 
	        
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