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sem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte
in einzel nen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar seyn, so sollen statt
desselben anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maßregeln angeordnet wer-
den. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb
des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, das heißt nach dem ört-
lichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehres nicht überschreiten. Ent-
steht Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das
bezeichnete Bedürfniß und zum Zwecke des Schleichhandels gebildet hätten, so
sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle
zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde ge-
stellt werden.
8. 9.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein= oder Durch-Fuhr in dem anderen Staate verboten
ist, nach demselben nur bei dem Nachweise dortiger besonderer Erlaub-=
niß zoll= oder steuer-amtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgabepflichtig und da-
hin bestimmt sind, nach demselben
1) nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Befugnis-
sen versehenen Eingangsamte, ·
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimations-Stellen nur zu solchen
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit ein-
treffen können, und
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus-
gangsamte oder der Legitimations-Stelle und der Grenze
zoll= oder steuer-amtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
8. 10. .
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wieder-
ausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Aus-
fuhren gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen,
wenn ihm durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachge-
wiesen wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare
in dem letzteren angemeldet worden ist. Die Grenzzollämter werden sich wech-
selseitig wöchentlich beglaubigte Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen,
welche die Gattung und Menge der zur Auöfuhr abgefertigten Waaren der be-
merkten Art enthalten.