Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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fuhr-Verbot nicht verletzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden 
konnte oder sollte, sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen 
Ermessen abhängige Geldstrafen anzudrohen. 
s 18. 
Freiheits= oder Arbeits-Strafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab- 
gabengesetzen eintretenden Abbüßung unvollstreckkarer Geldstrafen durch Haft 
oder Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehung von Gewerbsberechtigungen 
oder, als Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen an- 
zudrohen, ist auf dem Grunde dieses Kartels keiner der kontrahirenden Theile 
verpflichtet. 
8. 16. 
Dagegen darf durch die nach den §.S. 12—15 zu erlassenden Strafbe- 
stimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Ein-, Aus- 
und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates etwa vorkommenden son- 
stigen Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechts- 
widrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Br- 
stechungen oder Erpressungen und dergleichen nicht ausgeschlossen oder beschränft 
werden. 
+K. 17. 
Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des an- 
deren Tbeiles hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der 
kontrahirenden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie 
Uebertretungen seiner eigenen derartigen Gesetze untersuchen und gesetzmäßig be- 
strafen zu lassen, 
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, 
welcher ihn zur Untersuchung und Strafe ziehen soll, oder 
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete die- 
ses Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz hatte oder die 
Uebertretung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem 
Eingange des Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betref- 
fen läßt, 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschul- 
digte nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der ange- 
schuldigten Uebertretung sind. 
—7½ 
Zu den im KF. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von 
dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen 
 
	        
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