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rens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten bat, steht dem Staate zu,
bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte.
Es soll jedoch vor derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu-
ständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenbeit
gegeben werden, sich darüber zu äußern.
#5 24.
Die Gerichte jedes der kontrahirenden Staaten sollen in Beziehung auf
jedes in dem anderen Staate wegen Uebertretung der Ein-, Aus= und Durch-
gangs-Abgabengesetze dieses Staates oder in Gemäßheit des §. 17 eingeleitete
Strafverfahren verpflichtet seyn, auf Ersuchen des zuständigen Gerichtes
1) Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtsbezirke auf-
halten, auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeug-
nisses, soweit dasselbe nicht nach den Landesgesetzen verweigert werden darf,
z. B. die eigene Mitschuld der Zeugen betrifft, oder sich auf Umstände erstrek-
ken soll, welche mit der Anschuldigung nicht in naher Verbindung steben, nö-
thigenfalls anzuhalten;
2) amtliche Besichtigungen vorzunehmen und den Befund zu beglaubigen;
3) Angeschuldigten, welche sich im Bezirke des ersuchten Gerichtes aufbal-
ten, ohne dem Staatsverbande des letzteren anzugehören, Vorladungen und
Erkenntnisse behändigen zu lassen;
4) Uebertreter und deren bewegliche Güter, welche im Bezirke des ersuch-
ten Gerichtes angetroffen werden, anzuhalten und auszuliefern, insofern nicht
jene Uebertreter dem Staatsverbande des ersuchten Gerichtes oder einem solchen
dritten Staate angehören, welcher durch Verträge verpflichtet ist, die fragliche
Uebertretung seinerseits gehörig untersuchen und bestrafen zu lassen.
s. 265.
Es sind in diesem Kartel unter „Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben—
gesetzen“ auch die Ein-, Aus- und Durchfuhr-Verbote und unter „Gerichten“
die in jedem der kontrahirenden Staaten zur Untersuchung und Bestrafung von
Uebertretungen der eigenen derartigen Gesetze bestellten Behörden verstanden.
8. 26.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden weiter gehende Zugeständ-
nisse zwischen den kontrahirenden und anderen dem Vertrage vom heutigen Tage
und diesem Kartel auf Grund des Artikels 26 des ersteren beitretenden Staa-
ten zum Zwecke der Unterdrückung und des Schleichhandels nicht aufgehoben
oder geändert.