Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

IV. 
Munz-Kartel. 
5 1. 
Jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen 
eines in Bezug auf die von dem anderen Theile geprägten Münzen, auf das 
von demselben ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Kredit- 
Papiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, 
unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens eben so zur Un- 
tersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Ver- 
brechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Pa- 
piergeld Statt gefunden hätte. 
8. 2. 
Jeder der kontrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die 
in seinem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Ver- 
brechen oder Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im 
§. 1 bezeichneten Kredit-Papiere des anderen Theiles unternommen oder be- 
gangen worden, auf Requisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. 
Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Ver- 
trage vom heutigen Tage und diesem Kartel auf Grund des Artifel 26 des 
ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, die 
Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deshalb auch von dem requi- 
rirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufe 
zufordern. 
□—— 
Die im F. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht ein- 
treten, wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, ent- 
weder 
a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Ver- 
kündigung dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die 
gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin 
auszuliefern, oder 
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. 
Im letzteren Falle soll jedoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung 
gleichfalls Anwendung finden. 
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