5) Salzsäure und Schwefelsäure;
6) a) Gebleichtes, desgleichen bloß abgekochtes, oder gebüktes (geäscher-
tes) Leinengarn, sowie gefärbtes Leinengarn;
b) gebleichte und gefärbte Leinwand; diese Leinwand jedoch nur
auf der Grenze zwischen dem Hannoverschen Landdrostei-Bezirke
Osnabrück und den angrenzenden Königlich Preußischen Landes-
theilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf
die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge ver-
sehene Leinwand);
7) a) Talg und Stearin;
b) Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin);
8) Butter, eingeschlagene;
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und
Kälber;
b) zu einem Zollsatze von zwei Thalern für den Zentner:
Möbeln, gepolsterte;
c) zu einem Zollsatze von drei Thalern für den Zentuer:
Wachstafft;
d) zu einem Zollsatze von vier Thalern für den Zentner:
Papier-Tapeten.
B. Die Zollvereinsstaaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten
zulassen:
a) gollfrei:
Hopfen;
b) zu einem Zollsatze von einem Thaler für den Zeutner:
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöp-
seln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist,
sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ur-
sprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird;
0) zu einem Zollsatze von zwei und einem halben Thaler für den Zentner:
Gold= und Silber-Papier, Papier mit Gold= oder Silber-Muster,
durchgeschlagenes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papier-
gattungen;