Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

5) Salzsäure und Schwefelsäure; 
6) a) Gebleichtes, desgleichen bloß abgekochtes, oder gebüktes (geäscher- 
tes) Leinengarn, sowie gefärbtes Leinengarn; 
b) gebleichte und gefärbte Leinwand; diese Leinwand jedoch nur 
auf der Grenze zwischen dem Hannoverschen Landdrostei-Bezirke 
Osnabrück und den angrenzenden Königlich Preußischen Landes- 
theilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf 
die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge ver- 
sehene Leinwand); 
7) a) Talg und Stearin; 
b) Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin); 
8) Butter, eingeschlagene; 
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel; 
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und 
Kälber; 
b) zu einem Zollsatze von zwei Thalern für den Zentner: 
Möbeln, gepolsterte; 
c) zu einem Zollsatze von drei Thalern für den Zentuer: 
Wachstafft; 
d) zu einem Zollsatze von vier Thalern für den Zentner: 
Papier-Tapeten. 
B. Die Zollvereinsstaaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten 
zulassen: 
a) gollfrei: 
Hopfen; 
b) zu einem Zollsatze von einem Thaler für den Zeutner: 
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöp- 
seln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, 
sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ur- 
sprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird; 
0) zu einem Zollsatze von zwei und einem halben Thaler für den Zentner: 
Gold= und Silber-Papier, Papier mit Gold= oder Silber-Muster, 
durchgeschlagenes Papier, ingleichen Streifen von diesen Papier- 
gattungen; 
 
	        
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